UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 10 Erlöschen der Bestätigung
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ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 10: In § 10 Abs. 1 werden in den Z 1 bis 6 taxativ Tatbestände aufgezählt, bei deren Eintritt die Bestätigung gemäß § 7 erlischt. Die Bestätigung erlischt, wenn der Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 für das jeweilige standortrelevante Vorhaben einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht hat (Z 1). Auf Verlangen des Projektwerbers kann die Bestätigung ebenfalls vorzeitig erlöschen (Z 2). Dies hat der Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu verlangen (Abs. 2 1. Satz). Sollte das standortrelevante Vorhaben fertiggestellt werden, so führt dies auch zum Erlöschen der Bestätigung (Z 3). Wird die Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens vom Projektwerber nachträglich aufgegeben (Z 4) oder zieht er den eingebrachten Genehmigungsantrag zurück und bringt ihn nicht wieder binnen einer Frist von drei Jahren ein (Z 5), so führt dies zum Erlöschen der Bestätigung. Abschließend führt natürlich die rechtskräftige Zurück- oder Abweisung des Genehmigungsantrages, sofern ein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe ...