UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 8 Information an den Projektwerber
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ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 8: Die Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich zu einem standortrelevanten Vorhaben wird mittels Verordnung gemäß § 9 öffentlich kundgemacht. Eine gesonderte Mitteilung darüber hat dementsprechend an den Projektwerber nicht zu ergehen. Wird jedoch eine Bestätigung nicht erteilt, so ist der Projektwerber von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich zu informieren.