UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 5 Aufbereitung der Vorhabensunterlagen
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ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 5: Nach Anregung auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 und Einholung von Stellungnahmen dazu von den fachlich zuständigen Bundesministern gemäß § 4, werden gemäß Abs. 1 die jeweiligen Unterlagen zu einem standortrelevanten Vorhaben von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort aufbereitet und dem Standortentwicklungsbeirat (§ 6), einem Expertengremium, zur Beurteilung vorgelegt, um ein fachlich vollständiges Bild zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben zu erlangen.
Nach vollständigem Abschluss der Einbindung des Standortentwicklungsbeirates hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Abs. 2 die Unterlagen zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben entscheidungsreif aufzuarbeiten. Dabei ist eine für die Entscheidung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechende begründete Empfehlung zu erstellen. Diese bildet die Entscheidungsgrundlage.