UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 4 Einholung von Stellungnahmen
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ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 4: Die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt oder nicht, soll sich auf eine bestmögliche faktenbasierte Grundlage gründen. Dementsprechend ist gemäß Abs. 1 in einem ersten Schritt nach Einlagen einer Anregung auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Abschrift aller Unterlagen an den fachlich zuständigen Bundesminister zur Beurteilung weiterzuleiten. Dies wird beispielsweise bei standortrelevanten Vorhaben im Verkehrssektor der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sein. Natürlich ist es auch denkbar, dass ein standortrelevantes Vorhaben die fachliche Zuständigkeit von mehreren Bundesministern betrifft. Diesfalls sind die Unterlagen an die fachlich zuständigen Bundesminister zur Beurteilung weiterzuleiten.
Natürlich kann auch eine Anregung auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 eine fachliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ergeben. Ist dies der Fall, so ist die Beurteilung von dieser selbst wahrzunehmen.
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