UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 3 Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich
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ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 3: § 3 regelt wer zur Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben berechtigt ist. Es wurde dabei auf das rechtliche Instrument der Anregung zurückgegriffen, welches aus dem Raumordnungsrecht bekannt ist.
Gemäß Abs. 1 ist die Anregung vom jeweiligen Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.
Abs. 2 bestimmt, welche Dokumente der Anregung anzufügen sind.