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Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Z 88 Schlachthöfe

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kurzübersicht
1
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
2
B.
BVwG
36
C.
US
7
III.
Gesetzesmaterialien
A.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
8, 9

I. Kurzübersicht

1

Die Bestimmung erfasst Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch. Reine Fleischverarbeitungsbetriebe, in denen nicht geschlachtet wird, fallen nicht unter die Z 88 (arg „und“; Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anh 1 Z 88). Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 2 Z 7 lit f UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.

II. Rechtsprechung

A. VwGH

2

Keine einschlägige Rsp vorhanden.

B. BVwG

3

Der vorliegende anzuwendende Schwellenwert des Anhang 1 Z 88 UVP-G 2000 ist über die Schlachtkapazität definiert. Sie beträgt 40.000 t/a. Sie ist anhand des Lebendgewichts der zu schlachtenden Tiere bzw des Gewichtes der zur Bearbeitung angelieferten Tierkörper zu berechnen. BVwG , W155 2015659-1.

4

Maßgeblich ist daher allein die Schlachtkapazität. Das ist jene Größe oder Leistung eines Vorhabens, die genehmigt oder beantragt wurde. Bei bereits bestehenden Vorhaben ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die „genehmigte“ Größe oder Leistung maßgeblich. BVwG , W155 2015659-1.

5

Es ist zu prüfen, ob der Schwellenwert von 40.000 t/a durch die ...

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