UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 84 Herstellung von Konserven und Tiefkühlerzeugnissen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
B. | UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen. Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 2 Z 7 lit b UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.
2
Die Reichweite dieses Tatbestands ist der Literatur zur Folge unklar. Nach Bergthaler werden alle Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln einschließlich Tiernahrung erfasst, bei denen die Haltbarkeit durch ein Konservierungsverfahren oder durch Tiefkühlung erhöht wird, sofern sie den Schwellenwert von 100.000 t Jahresproduktion übersteigt (Bergthaler in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 Anh 1 Z 84 Rz 1). Eberhartinger-Tafill/Merl sehen die Futtermittelindustrie als erfasst an (Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 205) Nach Schmelz/Schwarzer ist zwischen Tierfutterkonserven, die vom Tatbestand erfasst sind, und Futtermittel generell, die nicht vom Tatbestand erfasst sind, zu unterscheiden (Schmelz/Schwarzer