UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 71 Bau von Schienenfahrzeugen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst Anlagen für den Bau von schienengebundenen Fahrzeugen. Unter Schienenfahrzeugen sind Eisenbahnen und Straßenbahnen zu verstehen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anh 71 Rz 3). Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 2 Z 4 lit i UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.
2
Die Produktion von Seilbahnen ist von der Z 71 nicht erfasst (UVP-G RS 2015, 219). Die Bestimmung erfasst den Bau vollständiger schienengebundener Fahrzeuge; die Fertigung bloßer Teile oder die reine Montage und Instandsetzung von schienengebundenen Fahrzeugen erfüllen den Tatbestand daher nicht (vgl Bergthaler in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 Anh 1 Z 71 Rz 1).
II. Rechtsprechung
A. VwGH
3
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
B. BVwG
4
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
C. US
5
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
III. Gesetzesmaterialien
A. UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
6
IA 168/A 21. GP, zu Anh 1 Z 71: Die Umweltauswirkungen können insbesondere von Abluft- und Lärmemissionen herrühren. Parameter für diesen Anlagentyp ist die Produktionskapazität in Stück....