UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 69 Schiffswerften
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst Schiffswerften ab einer bestimmten Slipanlagelänge. Eine Slipanlage ist eine Anlage, mit der Schiffe an Land geholt werden, um Wartungs- oder Reparaturmaßnahmen (zB Erneuerung des Anstrichs) unterhalb der Wasserlinie des Fahrzeugs vornehmen zu können (IA 168/A 21. GP 46). Der Bau von Schiffsteilen ist von der Z 69 nicht umfasst. Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 2 Z 4 lit g UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.
II. Rechtsprechung
A. VwGH
2
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
B. BVwG
3
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
C. US
4
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
III. Gesetzesmaterialien
A. UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
5
IA 168/A 21. GP, zu Anh 1 Z 69: Die Umweltauswirkungen derartiger Anlagen können in Gewässerbelastungen auf Grund von Unterwasseranstrichen, Treibstoffen etc, Lärm- und Abluftemissionen (Lackieren etc) bestehen.
Als Parameter für eine relevante Größenordnung wurde die Länge der Slipanlage festgesetzt. Eine Slipanlage ist eine Anlage mit der Schiffe an Land geholt werden, um Wartungs- oder Rep...