UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 66 Metallgießereien
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst Gießereien sowohl für Eisen- als auch für Nichteisenmetalle. Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 2 Z 4 lit c, d UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.
II. Rechtsprechung
A. VwGH
2
Nach dem UVP-Gesetz sind Betriebe zu prüfen, welche in der Liste im Anhang 1 des UVP-Gesetzes taxativ aufgezählt sind. Darunter fallen etwa unter Ziffer 66 Nichteisen-Metallgießereien mit einer Gesamtkapazität von 50.000 t/a. Diese Mengenschwelle wird zwar annährend erreicht, jedoch handelt es sich nicht um eine Gießerei, da Aluminium nicht geschmolzen wird, nur so weit erwärmt, dass es für den Pressvorgang (vergleichbar einem Schmiedevorgang) geeignet ist. .
B. BVwG
3
Entsprechend den beigebrachten Projektunterlagen plant die Antragstellerin die Errichtung eines Vorhabens zur Endfertigung von Batterien. Nicht geplant und somit nicht Antragsgegenstand ist hingegen die Produktion von Batterien. Die Errichtung einer „Anlage zum Schmelzen von Nichteisenmetallen“ (Anhang 1 Z 66 UVP-G 2000) oder einer „Anl...