UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Z 59 Gentechnik und biologische Arbeitsstoffe
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst die Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten einerseits mit biologischen Arbeitsstoffen und andererseits mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen. Zu diesem Tatbestand gibt es keine unionsrechtliche Vorgabe.
2
Die Änderung oder Erweiterung solcher Vorhaben ist nach dieser Bestimmung nicht UVP-pflichtig (vgl Bergthaler in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 Anh 1 Z 59 Rz 1). Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen oder Blutspendezentren werden von dieser Bestimmung ebenfalls nicht erfasst.
II. Rechtsprechung
A. VwGH
3
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
B. BVwG
4
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
C. US
5
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
III. Gesetzesmaterialien
A. UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
6
IA 168/A 21. GP, zu Anh 1 Z 59: Nunmehr soll auch die Neuerrichtung von Anlagen, in denen Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab der Gruppe 3 oder mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM) ab der Sicherheitsstufe 3 durchgeführt werden, einer UVP unterzogen werden. Der Schw...