UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 58 Herstellung und Behandlung von Explosivstoffen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen. Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 AEV ExplosivstoffeV ist ein „Explosivstoff“ ein fester, plastischer oder flüssiger explosionsfähiger Stoff, der gezielt hergestellt wird zum Zweck der technischen Verwendung in Sprengstoffen, Treib- oder Schießstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Erzeugnissen. Zu diesem Tatbestand gibt es keine unionsrechtliche Vorgabe.
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Der Tatbestand findet nur dann Anwendung, wenn die Anlage industriell betrieben wird. Ob eine Anlage industriell betrieben wird, richtet sich nach dem Einsatz von Anlage- und Betriebskapital, nach der Anzahl und Art der zum Einsatz kommenden Maschinen, danach ob eine serienmäßige Erzeugung vorliegt, nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sowie nach der organisatorischen Struktur des Betriebes (vgl § 7 Abs 1 GewO; Bergthaler in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 Anh 1 Z 58 Rz 2). Somit werden Forschungsanlagen (zB Labo...