UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 42 Schutz- und Regulierungsbauten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
B. | UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst Schutz- und Regulierungsbauten. Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 2 Z 10 f UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.
2
Schutz- und Regulierungsbauten sind wasserbauliche Maßnahmen, deren Zweck es ist, das Regime eines Wasserlaufes so zu beeinflussen, dass das anliegende Gelände vor Überflutungen und Vermurungen bewahrt wird (UVP-G RS 2015, Seite 208). Das § 42 Abs 1 WRG definiert Schutz- und Regulierungsbauten als Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers (Bergthaler in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 Anh 1 Z 42 Rz 1 mwN).
II. Rechtsprechung
A. VwGH
3
Das UVP-G 2000 definiert den Begriff „Schutz- und Regulierungsbauten“ nicht. Sofern jedoch ein das Vorhaben betreffendes Materiengesetz gleiche oder ähnliche Begriffe verwendet, sind diese zur Interpretation des Anh 1 des UVP-G 2000 heranzuziehen. Unter einem gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließ...