UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 7 Zeitplan
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 |
I. Kommentar
1
§ 7 enthält Vorgaben für die Verfahrensdauer erster Instanz. Diesen Vorgaben kommt keine rechtlich bindende Bedeutung zu (B. Raschauer, UVP-G § 7 Rz 1; Köhler/Schwarzer, UVP-G § 7 Rz 6). Auch wenn erhebliche Überschreitungen im Genehmigungsbescheid zu begründen sind, findet sich keine darüber hinausgehende Sanktion im UVP-G, weshalb der Bestimmung in der Praxis geringe Bedeutung zukommt.
2
Unionsrechtliche Vorgaben zur zulässigen Verfahrensdauer existieren nicht. Es steht daher den Mitgliedstaaten frei, die (zulässige) Verfahrensdauer selbst zu regeln.
3
Die Entscheidungsfrist für Vorhaben der Spalte 1 – ordentliches UVP-Verfahren – beträgt 9 Monate. Die Entscheidungsfrist für Vorhaben der Spalte 2 – vereinfachtes UVP-Verfahren – beträgt 6 Monate. Die in Abs 2 und 3 normierten Fristen werden in der Praxis regelmäßig nicht eingehalten.
4
Die in Abs 4 und 5 normierten Sonderfristen sind für die Praxis bedeutungslos.
5
Für standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse ist das Standort-Entwicklungsgesetz, das verkürzte Entscheidungs- und sogar Genehmigungsfristen vorsieht, zu beachten. Sofern eine Ausweisung mittels Verordnung als „standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse“ erfolgt, gelten folgende Fristen und Besonderheiten (