UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 31 Stauwerke
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst Stauwerke, die nicht im Zusammenhang mit einer Elektrizitätserzeugung stehen und somit keine Wasserkraftanlagen iSd Z 30 sind, wie zB Trinkwasser- und Bewässerungsspeicher (Altenburger/Berger, UVP-G2 Anh 1 Z 31 Rz 293). Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 1 Z 15 sowie Anh 2 Z 10 lit g UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.
II. Rechtsprechung
A. VwGH
2
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
B. BVwG
3
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom , 2008/07/0098, ausgesprochen, dass auch nach Umrüstung eines Speicherkraftwerkes auf Pumpbetrieb keine Anlage im Sinne der Z 31 lit a des Anhanges 1 UVP-G 2000 vorliege, zumal weiterhin eine Wasserkraftanlage vorliege und die projektierte Speicherung des Wassers zur Energiegewinnung erfolge. Eine derartige Anlage sei daher nicht nach Z 31, sondern nach Z 30 des Anhanges 1 zu beurteilen. BVwG , W102 2128669-1.
4
Da somit Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 anwendbar ist, scheidet die Prüfung der Z 31 aus, wo jedenfalls alle Arten von Speicherungen erfasst werden, die anderen Zwecken die...