UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 24 Renn- und Teststrecken
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
B. | UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge. Es muss sich um eine ständige, dh ständig für diesen Zweck vorgesehene Strecken handeln (Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anh 1 Z 24). Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 2 Z 11 lit a UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.
II. Rechtsprechung
A. VwGH
2
Aus dem klaren Wortlaut des § 3a UVP-G 2000 ergibt sich, dass Änderungen von Vorhaben nur im Fall einer bestimmten Kapazitätsausweitung des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes einer UVP zu unterziehen sind. Dieser Schwellenwert wurde fallbezogen für ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge in Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 als Längenkriterium von 2 km festgelegt. Bei dieser eindeutigen Rechtslage bleibt kein Raum für eine Auslegung, wonach auch nicht-kapazitätserweiternde Änderungen UVP-pflichtig oder für die Beurteilung andere als das in Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 festgelegte Längenkriterium heranzuziehen seien. .
B. BVwG
3
Der Schwellenwe...