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Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Z 22 Jachthäfen

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kurzübersicht
1, 2
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
3
B.
BVwG
4
C.
US
5, 6
III.
Gesetzesmaterialien
A.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
7, 8
B.
UVP-G Novelle 2018 – BGBl I 2018/80
9, 10

I. Kurzübersicht

1

Die Bestimmung erfasst Sporthäfen einschließlich Bojenfelder. Ein Sporthafen ist ein Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient.. Ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen. Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 2 Z 12 lit b UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.

2

Die Bestimmung hat durch die jüngsten UVP-G Novelle 2018, BGBl I 2018/80, eine Änderung erfahren. Statt des Begriffs Jachthafen wird zur Klarstellung und Abgrenzung gegenüber dem Tatbestand Häfen in Z 15 nun auf den Begriff des Sporthafens gem § 2 Z 14 Schifffahrtsanlagenverordnung) abgestellt. Der Ausdruck „Sportboote“ wurde durch „Sportfahrzeuge“ ersetzt.

II. Rechtsprechung

A. VwGH

3

Keine einschlägige Rsp vorhanden.

B. BVwG

4

Keine einschlägige Rsp vorhanden.

C. US

5

Bei der Interpretation der im Anhang 1 Z 15 und 22 UVP-G 2000 verwendeten Begriffe besteht für den Umweltsenat keine Veranlassung, andere als die schifffahrtsrechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen, wobei davon auszugehen ist, dass die Be...

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