UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 22 Jachthäfen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
B. | UVP-G Novelle 2018 – BGBl I 2018/80 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst Sporthäfen einschließlich Bojenfelder. Ein Sporthafen ist ein Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient.. Ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen. Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 2 Z 12 lit b UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.
2
Die Bestimmung hat durch die jüngsten UVP-G Novelle 2018, BGBl I 2018/80, eine Änderung erfahren. Statt des Begriffs Jachthafen wird zur Klarstellung und Abgrenzung gegenüber dem Tatbestand Häfen in Z 15 nun auf den Begriff des Sporthafens gem § 2 Z 14 Schifffahrtsanlagenverordnung) abgestellt. Der Ausdruck „Sportboote“ wurde durch „Sportfahrzeuge“ ersetzt.
II. Rechtsprechung
A. VwGH
3
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
B. BVwG
4
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
C. US
5
Bei der Interpretation der im Anhang 1 Z 15 und 22 UVP-G 2000 verwendeten Begriffe besteht für den Umweltsenat keine Veranlassung, andere als die schifffahrtsrechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen, wobei davon auszugehen ist, dass die Be...