UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 20 Beherbergungsbetriebe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
B. | UVP-G Novelle 2018 – BGBl I 2018/80 |
I. Kurzübersicht
1
Die Z 20 Anh 1 UVP-G erfasst Beherbergungsbetriebe samt Nebeneinrichtungen, die sich außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebiets befinden. Als Beispiel für Beherbergungsbetriebe führt die Bestimmung demonstrativ Hotels oder Feriendörfer an. Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 2 Z 12 lit c UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.
2
Für die UVP-Pflicht relevant sind die Bettenzahl und die Flächeninanspruchnahme. Weder der Begriff „Beherbergungsbetrieb“ noch die Begriffe „Nebeneinrichtung“, „Bettenzahl“ oder „Flächeninanspruchnahme“ werden definiert.
3
Was ist ein Bett iS dieser Bestimmung? Diese Frage stellen sich sowohl Projektwerber als auch UVP-Behörde regelmäßig zB dann, wenn ein Beherbergungszimmer eine „aufklappbare“ Couch oder ein Schlafsofa aufweist oder aufklappbare Betten für Kleinkinder angeboten werden. Kann ein Bett auch als zwei Betten gewertet werden (zB Doppelbett, „King Size Bed“)? Es bestehen keine einschlägigen Legaldefinitionen in der österr Rechtsordnun...