UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 12 Schigebiete
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
B. | UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153 | ||
C. | UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst die Erschließung (Neuerrichtung) oder die Erweiterung (Änderung) eines Schigebiets (Schigebietsvorhaben). Fn 1a definiert den Begriff „Schigebiet“ eigens. Die UVP-RL kennt den Begriff „Schigebiet“ nicht, sondern spricht von „Skipisten, Skiliften, Seilbahnen und zugehörigen Einrichtungen“ (Anh 2 Z 12a UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU; T. Wimmer/Schmelz, Grenzenloses Pistenvergnügen? Zur Abgrenzung des Schigebietsbegriffs, ecolex 2009, 447).
2
Lit a erfasst die Neuerschließung sowie die Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, während lit b und c alle sonstigen Schigebiete betrifft. Lit c ist lediglich der Spiegeleintrag zu lit b für schutzwürdige Gebiete (Spalte 3).
3
Lit a stellt auf die Flächeninanspruchnahme ab. Auf ein Mindestmaß der geplanten Flächeninanspruchnahme kommt es dabei nicht an. Lit b und c stellt auf Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung ab. Bei der Berechnung der Fläche sind die...