UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Z 2 Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kurzübersicht | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
B. | UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153 | ||
C. | UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87 |
I. Kurzübersicht
1
Die Bestimmung erfasst Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle. Unionsrechtliche Vorgabe ist Anh 1 Z 10, Anh 2 Z 11 lit b UVP-RL 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU.
II. Rechtsprechung
A. VwGH
2
Zur sprachlichen Interpretation des Ausnahmetatbestandes des Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G 2000, nämlich zur Frage, ob sich das Wort „ausschließlich“ auch auf die „Anlagen zur mechanischen Sortierung“ bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass der Ausnahmetatbestand zum einen Anlagen zur „ausschließlich stofflichen Verwertung“, zum anderen Anlagen zur „mechanischen Sortierung“ umfasst. .
3
Da Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind, gebietet dieses enge Verständnis des Ausnahmetatbestandes „mechanische Sortierung“ im Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 eine Reduktion auf den „Kernbegriff“ der Sortierung mit mechanischen Mitteln. Unter Sortierung ist demnach das Ordnen nach Arten und Wertgruppen, eine...