UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 3b Sachverständige, Kosten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
A. | Unionsrecht | ||
B. | Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen (Abs 1) | ||
C. | Kostentragung des Projektwerbers (Abs 2) | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2016 – BGBl. I Nr. 4/2016 |
I. Kommentar
1
§ 3b Abs 1 ist die Rechtsgrundlage für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in UVP-Genehmigungsverfahren, UVP-Feststellungsverfahren und Vorverfahren gem § 4 (arg „Verfahren nach diesem Bundesgesetz“). Die Voraussetzungen des § 52 AVG müssen nicht mehr vorliegen. Fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen werden Sachverständigen gleichgestellt.
2
§ 3b Abs 2 vereinfacht die Verrechnung der nicht amtlichen Sachverständigengebühren. Diese Bestimmung entlastet die UVP-Behörde, weil sie auf die „Dazwischenschaltung“ eines „Zahlungsdurchlaufposten“ verzichten kann und dadurch ein – unnötiger – Überweisungsvorgang iSd Verfahrensökonomie entfällt.
A. Unionsrecht
3
Der UVP-RL ist das Institut des „nicht amtlichen Sachverständigen“ fremd. Demzufolge fehlt es in der UVP-RL auch an einer dahingehenden Regelung und Definition.
B. Beiziehung v...