UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 47 Vollziehung
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar
1
§ 47 normiert die sog „Vollzugsklausel“, Diese listet die Zuständigkeiten der Bundesminister für den Vollzug des UVP-G auf. Die Bestimmung gibt Aufschluss über die Ressortzugehörigkeit bestimmter Teile des Gesetzes (N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 § 47 Rz 1). Zu dieser Bestimmung gibt es keine unionsrechtlichen Vorgaben.
2
Nach Schmelz/Schwarzer kommt der Bestimmung deklaratorischer, jedenfalls nicht taxativer Charakter zu (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 47 Rz 1).
II. Rechtsprechung
A. VwGH
3
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
B. BVwG
4
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
C. US
5
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
III. Gesetzesmaterialien
6
Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Ausführungen zu § 47.