UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 42a Fortbetriebsrecht
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87 | ||
C. | UVP-G Novelle 2013 – BGBl I 2013/95 |
I. Kommentar
1
Die Bestimmung normiert das sog „Fortbetriebsrecht“, wonach dem Projektwerber nach einem aufhebenden VwGH Erkenntnis längstens für ein Jahr eine provisorische Rechtsgrundlage für den Weiterbetrieb eines Vorhabens eingeräumt wird. Das gilt nicht, wenn der VwGH der Revision, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
2
Das Fortbetriebsrecht gem § 42a gilt seit der UVP-G Novelle 2013, BGBl I 2013/95, für den 2. und 3. Abschnitt, weil die gleichen Beschwerdemöglichkeiten eine differenzierte Behandlung nicht mehr rechtfertigen (UVP-G RS 2015, 155).
3
Die Regelung des § 42a entspricht § 359c GewO. § 359c GewO war Vorbild für die Einfügung einer funktionell gleichartigen Regelung im UVP-G (vgl ErläutRV 236 BlgNR 24. GP, die auf § 359c GewO verweisen).
4
Die UVP-RL enthält keine Vorgaben über das in § 42a normierte Fortbetriebsrecht. Den Mitgliedstaaten steht es frei, im Rahmen der Verfahrensautonomie eine solche Regelung aufzunehmen.
5
Das Fortbetriebsrech...