UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 41 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
C. | UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87 |
I. Kommentar
1
Die Bestimmung normiert, dass die in § 9 Abs 1 und 2, § 13 Abs 2, § 17 Abs 7 und § 24f Abs 13 geregelten Aufgaben in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Diese Aufzählung ist unvollständig (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 § 41 Rz 1). Diese Aufgaben sind gem Art 119 Abs 2 B-VG vom Bürgermeister wahrzunehmen, der funktionell als Bundes- oder Landesorgan tätig ist.
Zu dieser Bestimmung gibt es keine unionsrechtlichen Vorgaben.
2
Die sonstigen im UVP-G geregelten Aufgaben, somit alle nicht in § 41 genannten Bestimmungen, sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen (Auffangklausel). Nach N. Raschauer scheint diese Auffangklausel verfassungswidrig zu sein (N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 § 41 Rz 1; aM Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 310; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 41 Rz 12). Nach Baumgartner/Petek und Schmelz/Schwarzer können diese verfassungsrechtlichen Bedenken beseitigt werden, weil es sich bei der unv...