UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 34 Beteiligung der Energie-Infrastrukturbehörde
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2016 – BGBl I 2016/4 |
I. Kommentar
1
Der 6. Abschnitt enthält seit der UVP-G Novelle 2016, BGBl I 2016/4, Sonderbestimmungen für „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ („Projects of Common Interest“).
2
Aufgrund der Verordnung (EU) 347/2013 („TEN-E-VO“) erfahren bestimmte energiewirtschaftlich bedeutende Energieinfrastrukturprojekte („Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ oder „Projects of Common Interest“) bei gleichzeitiger Stärkung von Bürgerbeteiligung und Umweltschutz eine bevorzugte Behandlung, wobei Höchstverfahrensdauern einzuhalten sind. Die Projects of Common Interest werden in einer von der Europäischen Kommission zu erstellenden Unionsliste („PCI-Liste“) angeführt. Im November 2017 wurde die 3. PCI-Liste veröffentlicht. Die TEN-E-VO ist unmittelbar anwendbar, trotzdem wurden in Österreich gesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung der TEN-E-VO ergriffen, indem eine Änderung des UVP-G vorgenommen wurde.
3
Zu beachten ist das iSd TEN-E-VO veröffentlichte – rechtlich unverbindliche – Verfahrenshandbuch, das unter https://www.bmnt.gv.at/ene...