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Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 29 Verschwiegenheitspflichten

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar
14
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
5
B.
BVwG
6
C.
US
7
III.
Gesetzesmaterialien
A.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
8, 9
B.
Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – BGBl I 2008/2
C.
UVP-G Novelle 2013 – BGBl I 2013/95
11, 12

I. Kommentar

1

Der 5. Abschnitt normiert den Umweltrat, der ein Beratungsgremium ohne Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis ist. Diese Bestimmungen wurden vollinhaltlich aus dem UVP-G 1993 übernommen (UVP-G RS 2015, 148). Es bestehen keine unionsrechtlichen Vorgaben.

2

§ 25 richtet den Umweltrat ein und regelt seine Aufgaben. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Umweltrates finden sich in den §§ 26 ff (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 25 Rz 2 ff).

3

Der Umweltrat kann gem § 25 Auskünfte und Berichte über Fragen der UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Organen verlangen, Auswirkungen der Vollziehung des UVP-G beobachten, den Bericht der BMNT an den Nationalrat durch eine Stellungnahme ergänzen und Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes aussprechen.

4

Der Umweltrat besteht aus 24 Mitgliedern und 24 Ersatzmitgliedern, die gem § 26 von den im Hauptausschuss des Nationalrates...

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