UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 29 Verschwiegenheitspflichten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
B. | Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – BGBl I 2008/2 | ||
C. | UVP-G Novelle 2013 – BGBl I 2013/95 |
I. Kommentar
1
Der 5. Abschnitt normiert den Umweltrat, der ein Beratungsgremium ohne Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis ist. Diese Bestimmungen wurden vollinhaltlich aus dem UVP-G 1993 übernommen (UVP-G RS 2015, 148). Es bestehen keine unionsrechtlichen Vorgaben.
2
§ 25 richtet den Umweltrat ein und regelt seine Aufgaben. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Umweltrates finden sich in den §§ 26 ff (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 25 Rz 2 ff).
3
Der Umweltrat kann gem § 25 Auskünfte und Berichte über Fragen der UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Organen verlangen, Auswirkungen der Vollziehung des UVP-G beobachten, den Bericht der BMNT an den Nationalrat durch eine Stellungnahme ergänzen und Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes aussprechen.
4
Der Umweltrat besteht aus 24 Mitgliedern und 24 Ersatzmitgliedern, die gem § 26 von den im Hauptausschuss des Nationalrates...