UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 24h Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87 | ||
B. | UVP-G Novelle 2016 – BGBl I 2016/4 |
I. Kommentar
1
Die mit der UVP-G-Novelle 2009 aufgenommene Bestimmung des § 24h regelt die Fertigstellungsanzeige, die Abnahmeprüfung, den Zuständigkeitsübergang sowie die Nachkontrolle. Diese Vorschriften sind jenen der §§ 20 bis 23 für den 2. Abschnitt nachgebildet, inhaltlich bestehen zu diesen allerdings wesentliche Abweichungen (Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP3 § 24h Rz 1; vgl auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 24h Rz 1; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 285; Altenburger/Berger, UVP-G2 § 24h Rz 1). Es bestehen keine unionsrechtlichen Vorgaben zu § 24h.
2
Abs 1 normiert die Fertigstellungsanzeige. Demnach ist die Fertigstellung des Vorhabens den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber anzuzeigen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Teilfertigstellungsanzeige, sofern nur Teilabschnitte des Vorhabens (vorerst) in Betrieb genommen werden (sollen). Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist nach § 45 Abs 2 lit c strafbar. Anders als im 2. Abschnitt ist die Fertigstellu...