UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 24g Änderung vor Zuständigkeitsübergang
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
B. | UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87 | ||
C. | UVP-G Novelle 2012 – BGBl I 2012/77 | ||
D. | UVP-G Novelle 2018 – BGBl I 2018/80 |
I. Kommentar
1
Die Bestimmung erfasst Änderungen nach erteilter rechtskräftiger Genehmigung, jedoch vor Zuständigkeitsübergang. Die Änderungsbestimmung des 3. Abschnitts wurde durch die UVP-G Novelle 2012 umfassend geändert und jener des 2. Abschnitts angepasst (Altenburger in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht § 24g Rz 2). Aus unionsrechtlicher Sicht bestehen keine Vorgaben; es handelt sich um einen Regelungsbereich, der in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt.
2
Abs 1 hält sich legistisch und inhaltlich an § 18b. Die Bestimmung ist sowohl für das vom BMVIT als auch für das von der LReg gem § 24 Abs 3 durchzuführende Genehmigungsverfahren anwendbar.
3
Abs 2 trifft eine Regelung zum Zeitraum, wann der BMVIT die UVP ieS zu ergänzen hat, wenn nach der Erteilung einer Genehmigung das Vorhaben modifiziert wird.
Wie bei der Parallelbestimmung des 2. Abschnitts in § 18b bezieht sich der Geltungsbe...