UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 24b Zeitplan
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | UVP-G Novelle 2012 – BGBl I 2012/77 |
I. Kommentar
1
§ 24b Abs 1 regelt die Erstellung eines Zeitplans analog zu § 7 Abs 1. Abs 2 begrenzt die erstinstanzliche Verfahrensdauer – ohne Differenzierung nach vereinfachtem und ordentlichem Verfahren – auf 12 Monate. Unionsrechtliche Vorgaben zur Verwendung von Zeitplänen und zur Verfahrensdauer existieren nicht. Es steht daher den Mitgliedstaaten frei, diesen Bereich zu regeln.
2
Für standortrelevante UVP-pflichtige (Groß-)Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse ist das Standort-Entwicklungsgesetz, BGBl I 2018/110, das verkürzte Entscheidungs- und sogar Genehmigungsfristen vorsieht, zu beachten (ausführlich Bergthaler/Holzinger/Sachs/Wiener, StEntG). Für Vorhaben, die dem UVP-G nicht unterliegen, findet das StEntG keine Anwendung (vgl Müller, Das Standort-Entwicklungsgesetz, ÖJZ 2019, 581). Sofern eine Ausweisung mittels Verordnung als „standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse“ erfolgt, gelten folgende Fristen und Besonderheiten (Lampert/Grassl, UVP: Ein Rückblick auf das Jahr 2018, ecolex 2019, 85): S...