UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 23 Kontrollen und Duldungspflichten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 |
I. Kommentar
1
§ 23 Abs 1 normiert behördliche Kontrollbefugnisse der UVP-Behörde und in Abs 2 korrespondierende Duldungspflichten von Betreibern und Liegenschaftseigentümern (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 23 Rz 4 mwN). Die UVP-RL gibt keine – wie in § 23 normiert – Kontrollen und Duldungspflichten vor. Lediglich aus allgemeinen Strukturprinzipien des Unionsrechts, konkret aus dem in Art 4 Abs 3 EUV statuierten Grundsatz der Unionstreue (Loyalitätspflicht) iVm Art 288 Abs 3 AEUV, kann nach hA abgeleitet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechtsordnung so zu gestalten haben, dass das Unionsrecht einschließlich der nationalen Umsetzungsregelungen einheitlich angewendet und effektiv durchgesetzt werden kann (N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 § 23 Rz 1 mwN).
2
Abs 1 ermächtigt die UVP-Behörde im Rahmen der Kontrolle zu einem Eingriff in Grundrechte, wie zB die Eigentumsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre (Altenburger/Berger, UVP-G2 § 23 Rz 1).
Ein Verstoß gegen die in Abs 1 g...