UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 22 Nachkontrolle
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
C. | UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87 |
I. Kommentar
1
§ 22 normiert die sog „Nachkontrolle“. Diese Bestimmung dient – auch iSd UVP-RL – dem sog „Monitoring“, dh der Überwachung (Vgl B. Raschauer, UVP-G § 21 Rz 1). Einerseits sollen die konsensgemäße Errichtung und Betreibung, andererseits die Richtigkeit der fachlichen Beurteilung kontrolliert werden (Altenburger in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg), Umweltrecht Kommentar [2013] zu § 22 UVP-G Rz 4). Die in § 22 vorgesehene Nachkontrolle ist eine zusätzliche Kontrolle (B. Raschauer, aaO); sie ersetzt nicht die in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Möglichkeiten und Verpflichtungen der Materienbehörden zur Kontrolle, zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen und sonstiger verwaltungspolizeilicher Maßnahmen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 22 Rz 4.).
2
Gem § 22 Abs 1 Satz 1 haben die Materienbehörden für Vorhaben der Spalte 1 des Anh 1 auf Initiative der UVP-Behörde ein Vorhaben iSd § 2 Abs 2 frühestens drei, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gem § 20 Abs 1 (oder zu ...