SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2023
1. Aufl. 2024
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S. 21A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
1.1. Anwendungsbereich
Nach § 1 KStG sind nur Körperschaften steuerpflichtig. Vom KStG sind auch Betriebe gewerblicher Art und die nichtrechtsfähigen Gebilde (nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen) erfasst. „Nichtrechtsfähig“ bedeutet nicht das Fehlen jeglicher Rechtsfähigkeit, sondern fehlende Rechtspersönlichkeit ().
Der Betrieb gewerblicher Art ist ein selbständiges fiktives Steuersubjekt, das neben die Körperschaft öffentlichen Rechts tritt und der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
1.2. Gesellschaftsformen
Als Körperschaften iSd KStG gelten jedenfalls juristische Personen des privaten Rechts. Eine Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für juristische Personen des Privatrechts besteht ein numerus clausus. Es können lediglich solche Rechtsträger errichtet werden, die gesetzlich geregelt sind.
Die Körperschaftsteuer beruht auf der Anerkennung der Trennung der Sphäre der juristischen Person von der ihrer Gesellschafter. Diese Trennung besteht dabei nicht bloß im Verhältnis zwischen einer juristischen Person und den natürlichen Personen, in deren Eigentu...