Die vorbeugende Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB
1. Aufl. 2018
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S. 123. Gesetzliche Grundlagen
3.1. Allgemeines
Die vorbeugende Maßnahme stellt eine „Ergänzung der strafrechtlichen Sanktionsmittel“ im Sinn eines „Modells der Sozialverteidigung“ dar, das sich nicht wie die Strafe iSd allgemeinen Strafrechts an der persönlichen Verantwortlichkeit des Täters für seine Tat orientiert, sondern auf die „Gefährlichkeit“ der Persönlichkeit des beeinträchtigten Täters abstellt.
Zweck und Legitimation von „Strafe“ gründen sich zunehmend auf präventive Elemente. General- und Spezialprävention, insbesondere in ihrer Ausprägung als Opferschutz einerseits und Resozialisierung des Täters andererseits, haben die reine Vergeltung als Strafzweck abgelöst. Dennoch drückt die Strafsanktion nach wie vor „staatlichen Tadel“ aus und will dem Täter durch den Eingriff in das Rechtsgut der Freiheit (gegebenenfalls des Vermögens) durchaus gewollt ein Übel verursachen, das auch als solches empfunden wird.
Obwohl die Maßnahme keinen „staatlichen Tadel“ enthält, entfaltet sie zweifellos nicht weniger „Übelscharakter“, entzieht doch auch die Maßnahme (gem § 21 StGB) die Freiheit – im Gegensatz zur Strafe sogar ohne zeitlich bestimmtes Ende.
Ratz beginnt seine Ausführungen zum Thema „Zweispurig...