Die vorbeugende Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB
1. Aufl. 2018
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S. VVorwort
Der Maßnahmenvollzug gem § 21 StGB, dh die zeitlich unbefristete gerichtliche Einweisung von nicht zurechnungsfähigen Rechtsbrechern in eine „Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ (Abs 1) und die Einweisung von zurechnungsfähigen Rechtsbrechern in eine solche Anstalt zusätzlich zu einer über sie verhängten Freiheitsstrafe (Abs 2), steht seit vielen Jahren in der Kritik der Wissenschaft und einer interessierten Öffentlichkeit.
Während die Zahl der beiden Kategorien von Rechtsbrechern im Maßnahmenvollzug in den ersten beiden Jahrzehnten seit seiner Einführung durch die Strafrechtsreform 1974 vergleichsweise klein war, stieg diese ab dem Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes 1991 und insbesondere im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts signifikant an. Als Antwort auf eine entsprechende Kritik des Rechnungshofs an der Praxis und den hohen Kosten des Maßnahmenvollzugs aus dem Jahr 2010 legte das Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie einen Bericht vor, der eine massive Zunahme „minderschwerer“ Delikte als Anlasstat für eine Maßnahme konstatierte, wie zB Drohung, Nötigung, Körperverletzung, Sexualdelikte und Widerstand gegen die Staatsgewalt. Als Reaktion auf den von der Zeitschrift Falter aufgedeckten Fall eines verwahrlosten Maßnahmenhäftlings in der Vollzugsanstalt Stein setzte der damalige Justizminister Wolfgang Brandstetter 2014 eine Expertengruppe zur Reform des Maßnahmenvollzugs ein. In ihrem Abschlussbericht vom Jänner 2015 wurde vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Maßnahme auf Fälle krankheitsbedingter schwerer Vorsatzkriminalität zu beschränken. Als Leiter einer Besuchskommission im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus, der 2012 in Durchführung des Fakultativprotokolls zur UNO-Konvention gegen die Folter bei der Volksanwaltschaft eingerichtet wurde, kann ich für den Zeitraum zwischen 2012 und 2015 aus eigener Erfahrung bestätigen, dass die für den Maßnahmenvollzug geschaffenen Sonderanstalten wie zB Göllersdorf mehr als ausgelastet waren und dass viele Maßnahmenhäftlinge in normalen Strafvollzugsanstalten wie zB in Stein untergebracht waren, wo sich der Maßnahmenvollzug nur sehr unwesentlich vom Normalvollzug unterschied. Trotz der kaum bestreitbaren Notwendigkeit einer grundsätzlichen Reform des Maßnahmenvollzugs, wie zB einer möglichen Verlagerung der Unterbringung von nicht zurechnungsfähigen Rechtsbrechern von der Justiz in die Psychiatrie, kam diese Reform jedoch ins Stocken und nach Antritt der gegenwärtigen Regierung zum wahrscheinlichen Stillstand. Das ist insoS. VIfern besonders bedauerlich, als die derzeitige Praxis des Maßnahmenvollzugs schwere Bedenken im Hinblick auf das Menschenrecht der persönlichen Freiheit und auf die Anforderungen der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung aufwirft.
Vor diesem Hintergrund ist die gegenständliche Untersuchung von Elisabeth Wintersberger von hoher Aktualität. Sie kritisiert die derzeitige Praxis einer zunehmenden Anwendung der Maßnahme als Ausdruck eines ausgeprägten Sicherheitsbedürfnisses einer „Vollkasko-Gesellschaft“, welche offensichtlich nicht mehr gewillt ist, die von psychisch beeinträchtigten Menschen ausgehenden Risiken in Kauf zu nehmen. Auf der Basis einer eingehenden menschenrechtlichen Analyse kommt sie zum Ergebnis, dass es sich bei der Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB um eine menschenrechtswidrige Verwahrung handelt, die so schnell wie möglich abgeschafft werden sollte. Unabhängig davon, ob man diese radikale Kritik teilt oder nicht, soll uns die Lektüre dieses Buches daran erinnern, dass eine grundsätzliche Reform des Maßnahmenvollzugs heute wichtiger ist denn je und dass sie daher nicht auf die lange Bank geschoben werden darf.
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Wien, im März 2018 | Manfred Nowak Professor für Menschenrechte an der Universität Wien |