Die vorbeugende Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB
1. Aufl. 2018
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S. 42. Die gute Absicht der vorbeugenden Maßnahme – Entstehungsgeschichte und Entwicklung
2.1. Entstehung
2.1.1. Grund und Ziel/Intention des neuen Rechtsinstituts
„Es ist hässlich, straffällig zu sein – und wenig ruhmvoll, strafen zu müssen.“
Neben der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden – und damit der „Irrenanstalten“ – für die Verwahrung (auch krimineller) Geisteskranker sind seit Beginn des 19. Jahrhunderts auch strafrechtliche Internierungen zurechnungsunfähiger Rechtsbrecher durch Gerichte bekannt. Bei Annahme einer Geisteskrankheit lautete das Urteil des Strafgerichts „mangels bösen Vorsatzes“ gewöhnlich nicht auf Strafe, sondern auf Einweisung in eine Krankenanstalt.
Die um 1900 aufgeflammte Reformbewegung zum „Irrenrecht“ – nicht zuletzt vorangetrieben durch das Interesse der Medien an zweifelhaften Internierungsfällen – führte 1916 in Hinblick auf die Anhaltung Geisteskranker vorerst (nur) zum Inkrafttreten der Entmündigungsordnung, die als kaiserliche Notverordnung erlassen werden musste, auch weil die geplante Novelle des Strafgesetzbuches nicht zustande kam.
Die Regierungsvorlage zu dieser Neuregelung des Strafgesetzbuches 1912 sah in den §§ 36–39 StGB unter der Überschrift „Sicherungsmittel“ Regelunge...