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Identifizierbarkeit der Testamentszeugen
iFamZ 2021/273
Ob die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Das Fehlen von Geburtsdatum und Privatadresse der Testamentszeugen nimmt einer letztwilligen Verfügung nicht automatisch deren Gültigkeit. Bezeugen der Notar als Testamentserrichter und zwei seiner Angestellten unter Beisetzung der Kanzleiadresse, nicht aber des Geburtsdatums, den letzten Willen des Testators, so ist die Identifizierbarkeit der Zeugen und somit die Gültigkeit des Testaments zu bejahen.
[1] Im vorliegenden Erbrechtsstreit ist die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments nach § 579 ABGB idF ErbRÄG 2015 zu beurteilen. Als Testamentszeugen fungierten der beurkundende Notar sowie zwei seiner Angestellten.
[2] Pkt IV. dieses Testaments lautet:
„Urkund dessen habe ich dieses Testament errichtet, habe es in Gegenwart der ersuchten Testamentszeugen Herrn Dr. [Vor- und Familienname], öffentlicher Notar, Frau [Vor- und Familienname], Notariatsangestellte, sowie Frau [Vor- und Familienname], Notariatsangestellte, alle per Adresse [Anschrift der Kanzlei des Notars], als meinen letzten Willen enthaltend ausdrücklich bestätigt, es sohin selbst unterschrieben und v...