Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
2. Aufl. 2016
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S. 25314 Land- und Forstwirtschaft als gesondert geführter Betrieb
14.1 Unternehmensidentität
Erzielt ein Land- und Forstwirt neben seinen Umsätzen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch andere Umsätze, stellt sich die Frage, wie diese zu behandeln sind und in welchem Verhältnis die einzelnen Bereiche zueinander stehen.
Es gilt der Grundsatz der Unternehmenseinheit, welcher besagt, dass ein Unternehmer stets nur ein Unternehmen haben kann, unabhängig davon, dass einkommensteuerlich unterschiedliche Betriebe oder unterschiedliche Einkunftsarten vorliegen. Dies führt dazu, dass es sich bei Leistungen zwischen den unterschiedlichen Betrieben eines Unternehmers nur um nicht steuerbare Innenumsätze handeln kann. (UStR Rz 205 und 2907)
Bei Personengemeinschaften ist dann von einem einheitlichen Unternehmen auszugehen, wenn an den unterschiedlichen Gemeinschaften
ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind,
das Beteiligungsverhältnis bei allen Gesellschaften gleich ist und
die Einheitlichkeit der Willensbildung bei allen Gesellschaften gewährleistet ist.
Werden bei einer Gesellschaft für einzelne Gesellschafter Vorweggewinne vereinbart, kann von einer Gleichheit der Beteiligung nicht mehr a...