Bilanzierung 2024
20. Aufl. 2024
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S. 45Kapitel 2 Anlagevermögen
2.1 Gliederung – Ausweis (§ 224 UGB)
2001
Gemäß § 224 Abs 2 A UGB ist folgende Untergliederung zu treffen:
Aktiva
A. Anlagevermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen
Geschäfts(Firmen)wert
geleistete Anzahlungen
Sachanlagen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund
technische Anlagen und Maschinen
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
Finanzanlagen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens
sonstige Ausleihungen
Für die Gliederung in der Steuerbilanz gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. § 4 Abs 2 EStG verlangt, dass die Bilanz nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt werden muss. Daher erfolgt die Gliederung in der Praxis in Anlehnung an die unternehmensrechtlichen Vorschriften.
2.1.1 Bewertung von Anlagevermögen allgemein
2002
Anlagevermögen wird mit denAnschaffungs- bzw Herstellungskosten(siehe Rz 1026 ff und 1...