Bilanzierung 2024
20. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 87Kapitel 3 Vorräte
3.1 Gliederung – Ausweis – Abgrenzung (§ 224 UGB)
3001
Gemäß § 224 Abs 2 B UGB ist folgende Untergliederung zu treffen:
B. Umlaufvermögen
Vorräte
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
unfertige Erzeugnisse
fertige Erzeugnisse und Waren
noch nicht abrechenbare Leistungen
geleistete Anzahlungen
Diese Unterposten sind in der Bilanz im Regelfall bei Kapitalgesellschaften gesondert auszuweisen.
Nur bei Unwesentlichkeit und wenn dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird, kann gem § 223 Abs 6 UGB der zusammengefasste Ausweis der Vorräte gewählt werden. Bei Zusammenfassung der mit arabischen Ziffern ausgewiesenen Unterposten im Jahresabschlussmüssen diese im Anhang einzeln ausgewiesenwerden.
3002
DieAbgrenzungdes Vorratsvermögens gegenüber dem Anlagevermögen hat nach den Kriterien der Zweckbestimmung und der Zugehörigkeitsdauer des Wirtschaftsgutes zu erfolgen: Nach § 198 Abs 4 UGB sind als Umlaufvermögen jene Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Somit zählen zum Umlaufvermögen all jene Gegenstände, die innerhalb einer kürzeren Zeitspanne umgeformt, verbraucht oder veräußert werden. Die an dieser Stelle ausgewiesenen Vermögensgegenstände dienen einem Unternehmen nicht durch eine unveränderte ständige Bereitschaft, sondern durch ihren ständigen „Umlauf“ (vglDenk/Fritz-Schmied/Mitter/Wohlschlager/Wolfsgruber, Externe Unternehmensrechnung5, Linde Verlag, Wien 2016, 193).
Vorführfahrzeuge werden zu Zwecken angeschafft, um potenzielle Kunden für ein bestimmtes Produkt einer Automarke zu werben. Daraus ist abzuleiten, dass ein Vorführfahrzeug nur ein Fahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Menge verkaufen kann. Es soll eine bestimmte Zeit im Autohaus verbleiben, um den Kunden die Marke vorzuführen. Danach wird das Vorführauto allerdings verkauft.
Lösung:
Ein Vorführfahrzeug ist grundsätzlich Teil des Umlaufvermögens, da es nur für eine kurze Zeitspanne im Betriebsvermögen sein wird. Denkbar ist hier eine Verwendungsdauer von höchstens sechs Monaten, in Ausnahmefällen von maximal einem Jahr.
Nach Ablauf von einem Jahr wäre zu untersuchen, ob das Vorführauto vom Umlauf- in das Anlagevermögen umzubuchen ist, wenn es dazu bestimmt sein sollte, dauernd dem Autohaus zu dienen.
3.2 Begriffserläuterungen
3.2.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
3003
Rohstoffe:
Rohstoffe werden nach Be- oder Verarbeitung Bestandteile des Produktes. Die am Bilanzstichtag auf Vorrat noch nicht ver- oder bearbeiteten Stoffe werden unter dieser Position ausgewiesen. Ein Bilanzausweis unter den Rohstoffen setzt voraus, dass im Unternehmen ein nicht nur unwesentlicher Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Veredelungsprozess bewirkt wird.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 88Beispiele für Rohstoffe (materialwirtschaftliche Grundstoffe): | |
|
|
Aber nicht bloß materialwirtschaftliche Grundstoffe, sondern auch zur Weiterverarbeitung sowie zum Einbau in eigene Produkte bestimmte fertige Erzeugnisse aus Unternehmungen einer vorgelagerten Verarbeitungsstufe können zu den Rohstoffen zählen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiele: | |
|
|
3004
Hilfsstoffe:
Hilfsstoffe werden nach Be- oder Verarbeitung ebenso Bestandteile des Produktes, sind aber nicht Hauptbestandteil.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiele für Hilfsstoffe: | |
|
|
Betriebsstoffe:
Betriebsstoffe kommen in allen Branchen und in nahezu jedem Unternehmen vor. Im Gegensatz zu den Roh- und Hilfsstoffen liegt bei ihnen keine Orientierung am Produkt vor, dh sie sind nicht im Produkt enthalten.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiele für Betriebsstoffe: | |
|
|
3.2.2 Unfertige Erzeugnisse
3005
Bei den unfertigen Erzeugnissen handelt es sich um jenes Vorratsvermögen, für dessen Be- oder Verarbeitung bereits Kosten im Unternehmen angefallen sind. Unfertige Erzeugnisse sind Eigenerzeugnisse in einem noch nicht markt- bzw verkaufsfähigen Zustand.
3.2.3 Fertige Erzeugnisse und Waren
Erzeugnissesind als fertig anzusehen, wenn sie in einem verkaufsfähigen Zustand sind. Bei dem BegriffWarenhandelt es sich um körperliche Gegenstände des Umlaufvermögens, die ohne nennenswerte weitere Be- oder Verarbeitung zum Verkauf bestimmt sind. Im Unterschied zu den Erzeugnissen handelt es sich dabei nicht um solche Bearbeitungen, die als Leistungserstellung einzustufen wären. Die bei Waren vorkommenden Arbeiten dienen vielmehr der Leistungsverwertung, sind also absatzgerichtet (zB Verpacken oder Umfüllen). Unter dem Bilanzausweis „Warenbestand“ werden auch Gegenstände ausgewiesen, welche zur entgeltlichen Abgabe unter Bestand einer Rücknahmeverpflichtung vorgesehen sind. Dazu zählen Leih-Emballagen, Musterkollektionen und Werbematerial.
3.2.4 Noch nicht abrechenbare Leistungen
3006
Vorgänge, die unter der Position „noch nicht abrechenbare Leistungen“ ausgewiesen werden, sind regelmäßig auftragsbezogen, kommen also von einem konkreten Auftraggeber (es muss ein rechtsgültiger Vertrag über die Lieferung oder Durchführung einer Leistung vorliegen) und sind zum Bilanzstichtag noch in unfertigem Zustand.
S. 89UStR 2000 Rz 425:
Wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht über den Gegenstand bereits vor dem Bilanzstichtag übertragen wurde, wird der Gegenstand nicht mehr als Vorratsvermögen bilanziert. Kleinere Abschlussarbeiten, um den vertraglichen Verpflichtungen bis ins letzte Detail ordnungsgemäß nachzukommen, ändern daran nichts. In diesem Fall liegt eine Forderung in Höhe des Kaufpreises vor.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arten von Aufträgen: |
a) Herstellung von körperlichen Vermögensgegenständen: • Baufirma errichtet für den Auftraggeber eine Lagerhalle • Lüftungsfirma errichtet für den Auftraggeber eine Hausklimaanlage b) Herstellung von unkörperlichen Vermögensgegenständen: • Leistungsaufträge für Planungsarbeiten • Leistungsaufträge für Software-Entwicklung |
3.2.5 Geleistete Anzahlungen
3007
Unter der Position „geleistete Anzahlungen“ werden Anzahlungen ausgewiesen, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorratsbeschaffung aufweisen.
3.3 Bewertung der Vorräte
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bewertung zu Anschaffungskosten: |
|
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bewertung zu Herstellungskosten: |
|
3.3.1 Gesetzliche Regelungen
3008
§ 206, § 207, § 208, § 209 UGB; § 6 Z 2 lit a und b EStG.
3.3.2 Bewertungsregeln und Inventur
Die Bewertungsregeln des § 6 Z 2 lit a EStG ordnen den Vorräten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als primäre Wertbegriffe zu. Bei derGewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG kanneinniedrigerer Teilwertangesetzt werden (EStR 2000 Rz 2310).
Bei derGewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStGistzwingend ein niedrigerer Teilwertanzusetzen (nach Unternehmensrecht gilt das strenge Niederstwertprinzip). Zwischenwerte sind nicht zulässig. Die Bedingung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit von Wertminderungen gilt im Bereich des Umlaufvermögens nicht (§ 207 UGB, EStR 2000 Rz 2311).
Ganz wichtig ist die mengenmäßige Erfassung der Vorräte am Bilanzstichtag aufgrund einerInventur.Die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufstellung der Inventur finden sich in § 191 UGB und in § 125 Abs 1 BAO.
Den Inhalt der Bestimmungenbildet die jährliche körperliche Bestandsaufnahme. Sie erfolgt durch:
Wiegen
Zählen
Messen
Die Originalinventur muss unterschrieben und sieben Jahre aufbewahrt werden!
S. 90Inventurmängel:Bei wesentlichen Inventurmängeln ist die Behörde zur Schätzung gem § 184 Abs 3 BAO verpflichtet.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausgesuchte Beispiele für Inventurmängel (EStR 2000 Rz 2110): | |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
3.3.3 Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
3009
Im Normalfall erfolgt die Bewertung mit den Anschaffungskosten. Die Bewertungsverfahren für Waren können angewendet werden(siehe Rz 3012 ff).
Ist ein Jahresabschluss gem § 5 Abs 1 EStG zu erstellen, so gilt unternehmensrechtlich das strenge Niederstwertprinzip. Für die Bewertung muss als Vergleichswert der Tagespreis zum Bilanzstichtag herangezogen werden. Der Vergleichswert richtet sich nach dem Beschaffungsmarkt. Sind nicht mehr verwertbare Übermengen vorhanden, richtet sich der Vergleichswert allerdings nach der Verwertungsmöglichkeit (Was bietet zB der Absatzmarkt für Rohstoffe?). Ein Ansatz des Materialwertes ist unter Umständen für zu teuer eingekaufte und in der Produktion nicht mehr verwertbare Rohstoffe gerechtfertigt.
Festbewertung (§ 209 Abs 1 UGB)
3010
Werden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe regelmäßig ersetzt und ist der Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung (weniger als 10% der Bilanzsumme), darf der Bilanzansatz mit einem gleichbleibenden Wert erfolgen. Als weitere Voraussetzung dürfen voraussichtlich nur geringe Veränderungen hinsichtlich Umfang, Wert und Zusammensetzung eintreten (Richtwert ist eine Abweichung von 10%). Der Festwert ist zumindest alle fünf Jahre durch eine Bestandsaufnahme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bei Ansatz eines Festwertes sind die Einkäufe in vollem Umfang als Aufwand zu erfassen. Der Festwert ist mit den Anschaffungskosten anzusetzen (EStR 2000 Rz 2324).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festwertermittlung: | Menge x Preis = Festwert |
Bei der Menge werden in der Praxis nur 60% bis 80% angesetzt, da die inventierten Mengen möglicherweise im Betrieb keine Verwendung finden. Weiters kann es sich um Fehldispositionen handeln, da nicht das richtige Material vorhanden ist und somit eine Verwendung im Betrieb nicht mehr gegeben ist.
Der durchschnittliche Wert der Vorräte beträgt € 4.000,--. In dieser Höhe soll auch ein Festwert angesetzt werden.
Verbuchen Sie den Festwert beim ersten Mal und stellen Sie spätere Einkäufe in Höhe von € 100,-- und Anpassungen des Wertes um € 2.000,-- dar!
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung: | Rohstoffe (1) | 4.000,-- | |
an Aufwand (5) | 4.000,-- |
S. 91Spätere Einkäufe werden bei gleich bleibendem Festwert wie folgt gebucht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung: | Aufwand (5) | 100,-- | |
an Zahlungsmittelkonto (2) | 100,-- |
Eine Anpassung des Festwertes wird wie folgt durchgeführt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung: | Rohstoffe (1) | 2.000,-- | |
an Aufwand (5) | 2.000,-- |
3.3.4 Bewertung von Warenvorräten
3011
Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (siehe dazu Rz 1026 ff):
3.3.4.1 Bewertungsvereinfachungen, Verbrauchsfolgefiktionen, Abfassungsprinzipien
Die Ermittlung und Bewertung des Warenbestandes und des Wareneinsatzes kann nach den folgenden Prinzipien vorgenommen werden:
Identitätspreisverfahren:
3012
Dieses Verfahren gewährleistet, dass dem einzelnen Wirtschaftsgut der konkrete Anschaffungspreis gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Nebenkosten und Preisminderungen zugerechnet werden kann. Damit entspricht dieses Verfahren sowohl dem Grundsatz der Einzelbewertung als auch dem Realisationsprinzip. In der Praxis kann diese Bewertung nur umgesetzt werden, wenn entsprechende begleitende Maßnahmen die Identifikation des Wirtschaftsgutes und die Preiszuordnung unterstützen (zB Einkaufspreis wird verschlüsselt am Preisetikett angeführt). Für eine Abschreibung sind die Anschaffungskosten des einzelnen Wirtschaftsgutes mit dem jeweiligen beizulegenden Wert (steuerlich: Teilwert) zu vergleichen (EStR 2000 Rz 2313 f).
Von einer bestimmten Vorratsposition wurden folgende Daten aufgezeichnet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anfangsbestand | 90 Stück | à € 40,00 |
Zugänge:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Zukauf am 28.1. | ..................................... | 400 Stück | à € 39,00 |
2. Zukauf am 15.4. | ..................................... | 200 Stück | à € 40,50 |
3. Zukauf am 7.7. | ....................................... | 350 Stück | à € 39,50 |
4. Zukauf am 20.9. | ..................................... | 150 Stück | à € 41,00 |
5. Zukauf am 6.12. | ..................................... | 100 Stück | à € 41,50 |
Abgänge laut Entnahmescheine:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
27.1. ..... | vom Anfangsbestand ................ | 60 Stück |
5.3. ....... | vom Anfangsbestand ................ | 30 Stück |
5.3. ....... | vom 1. Zukauf ........................... | 350 Stück |
22.6. ..... | vom 2. Zukauf ........................... | 180 Stück |
7.9. ....... | vom 3. Zukauf ........................... | 320 Stück |
20.11. ... | vom 4. Zukauf ........................... | 135 Stück |
Endbestand laut Inventur:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vom 1. Zukauf | ............................................ | 50 Stück | |
Vom 2. Zukauf | ............................................ | 20 Stück | |
Vom 3. Zukauf | ............................................ | 30 Stück | |
Vom 4. Zukauf | ............................................ | 15 Stück | |
Vom 5. Zukauf | ............................................ | 95 Stück | 5 Stück Schwund |
S. 92Der Verbrauch ergibt sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgang am 27.1. ...................................... | 60 Stück | à € 40,00 | € 2.400,-- |
Abgang am 5.3. ........................................ | 30 Stück | à € 40,00 | € 1.200,-- |
Abgang am 5.3. ........................................ | 350 Stück | à € 39,00 | € 13.650,-- |
Abgang am 22.6. ...................................... | 180 Stück | à € 40,50 | € 7.290,-- |
Abgang am 7.9. ........................................ | 320 Stück | à € 39,50 | € 12.640,-- |
Abgang am 20.11. .................................... | 135 Stück | à € 41,00 | € 5.535,-- |
Verbrauch ................................................. | 1.075 Stück | € 42.715,-- |
Der Endbestand wird folgendermaßen ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Endbestand ...... | vom 1. Zukauf | .............. | 50 Stück | à € 39,00 | € 1.950,-- |
Endbestand ...... | vom 2. Zukauf | .............. | 20 Stück | à € 40,50 | € 810,-- |
Endbestand ...... | vom 3. Zukauf | .............. | 30 Stück | à € 39,50 | € 1.185,-- |
Endbestand ...... | vom 4. Zukauf | .............. | 15 Stück | à € 41,00 | € 615,-- |
Endbestand ...... | vom 5. Zukauf | .............. | 95 Stück | à € 41,50 | € 3.942,50 |
Endbestand ................................................ | 210 Stück | € 8.502,50 | |||
Schwund ........... | vom 5. Zukauf | .............. | 5 Stück | à € 41,50 | € 207,50 |
Gewogenes Durchschnittspreisverfahren:
3013
Gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens können zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Es wird aus dem Anfangsbestand undaus allen Zukäufen ein Jahresdurchschnittspreiserrechnet. Mit diesem Wert werden die Wirtschaftsgüter dieser Gruppe, die lt Inventur als Endbestand vorhanden sind, bewertet. Liegt der Teilwert niedriger, sind steuerlich die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben (EStR 2000 Rz 2315).
Von einer bestimmten Vorratsposition wurden folgende Daten aufgezeichnet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anfangsbestand ........................................... | 90 Stück | à € 40,00 |
Zugänge:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zukauf am 28.1. ......................................... | 400 Stück | à € 39,00 |
Zukauf am 15.4. ......................................... | 200 Stück | à € 40,50 |
Zukauf am 7.7. ........................................... | 350 Stück | à € 39,50 |
Zukauf am 20.9. ......................................... | 150 Stück | à € 41,00 |
Zukauf am 6.12. ......................................... | 100 Stück | à € 41,50 |
Endbestand laut Inventur: .......................... | 210 Stück |
Daraus wird der Endbestand wie folgt abgeleitet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Menge | Preis | Wert | |
Anfangsbestand ......................................... | 90 Stück | à € 40,00 | € 3.600,-- |
Zukauf am 28.1. ......................................... | 400 Stück | à € 39,00 | € 15.600,-- |
Zukauf am 15.4. ......................................... | 200 Stück | à € 40,50 | € 8.100,-- |
Zukauf am 7.7. ........................................... | 350 Stück | à € 39,50 | € 13.825,-- |
Zukauf am 20.9. ......................................... | 150 Stück | à € 41,00 | € 6.150,-- |
Zukauf am 6.12. ......................................... | 100 Stück | à € 41,50 | € 4.150,-- |
1.290 Stück | € 51.425,-- |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewogener Durchschnittspreis: .................................. | 51.425 : 1.290 | = | € 39,86 |
Endbestand: .................................................................... | 210 x 39,86 | = | € 8.371,51 |
S. 93Gleitendes Durchschnittspreisverfahren:
3014
Gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens werden als Gruppe bewertet, wobeider Durchschnittspreis nach jedem Zukauf neu berechnetwird. Die Lagerabgänge werden bis zum nächsten Zukauf mit diesem Durchschnittspreis angesetzt. Der zuletzt ermittelte Durchschnittspreis ist Grundlage für die Bewertung des Endbestandes. Liegt der Teilwert niedriger, sind steuerlich die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben (EStR 2000 Rz 2316 f).
Von einer bestimmten Vorratsposition wurden folgende Daten aufgezeichnet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anfangsbestand ......................................... | 90 Stück | à € 40,-- |
Zugänge:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zukauf am 28.1. ....................................... | 400 Stück | à € 39,-- |
Zukauf am 15.4. ....................................... | 200 Stück | à € 40,50 |
Zukauf am 7.7. ......................................... | 350 Stück | à € 39,50 |
Zukauf am 20.9. ....................................... | 150 Stück | à € 41,-- |
Zukauf am 6.12. ....................................... | 100 Stück | à € 41,50 |
Abgänge laut Entnahmescheinen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
27.1. .......................................................... | 60 Stück |
5.3. ............................................................ | 380 Stück |
22.6. .......................................................... | 180 Stück |
7.9. ............................................................ | 320 Stück |
20.11. ........................................................ | 135 Stück |
Endbestand laut Inventur: ........................ | 210 Stück |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Menge | Preis | Wert | Verbrauch | |
Anfangsbestand | 90 Stück | à € 40,-- | € 3.600,-- | |
Abgang 27.1. | 60 Stück | à € 40,-- | € 2.400,-- | € 2.400,-- |
30 Stück | à € 40,-- | € 1.200,-- | ||
Zukauf 28.1. | 400 Stück | à € 39,-- | € 15.600,-- | |
430 Stück | à € 39,07 | € 16.800,-- | ||
Abgang 5.3. | 380 Stück | à € 39,07 | € 14.846,60 | € 14.846,60 |
50 Stück | à € 39,07 | € 1.953,40 | ||
Zukauf 15.4. | 200 Stück | à € 40,50 | € 8.100,-- | |
250 Stück | à € 40,21 | € 10.053,40 | ||
Abgang 22.6. | 180 Stück | à € 40,21 | € 7.238,52 | € 7.238,52 |
70 Stück | à € 40,21 | € 2.814,88 | ||
Zukauf 7.7. | 350 Stück | à € 39,50 | € 13.825,-- | |
420 Stück | à € 39,62 | € 16.639,88 | ||
Abgang 7.9. | 320 Stück | à € 39,62 | € 12.678,40 | € 12.678,40 |
100 Stück | à € 39,62 | € 3.962,-- | ||
Zukauf 20.9. | 150 Stück | à € 41,-- | € 6.150,-- | |
250 Stück | à € 40,45 | € 10.110,-- | ||
Abgang 20.11. | 135 Stück | à € 40,45 | € 5.450,75 | € 5.450,75 |
115 Stück | à € 40,45 | € 4.651,25 | ||
Zukauf 6.12. | 100 Stück | à € 41,50 | € 4.150,-- | |
SOLL-Endbestand | 215 Stück | à € 40,94 | € 8.801,25 | |
IST-Endbestand | 210 Stück | à € 40,94 | € 8.597,40 | |
Schwund | 5 Stück | à € 40,94 | € 204,70 |
S. 94FIFO-Bewertung (first in – first out):
3015
Bei dieser Form darf die Bewertung nach einer typisierten Reihenfolge der Lagerabfassung erfolgen. Diese Form der Bewertung geht davon aus, dass die zuerst angeschafften Waren auch zuerst verkauft werden. Somit kannder Endbestand aufgrund der Inventur mit dem Wert der letzten Zukäufebewertet werden. Die tatsächliche Verbrauchsabfolge darf dieser Annahme aber nicht im Wege stehen. Liegt der Teilwert niedriger als der durch die FIFO-Bewertung ermittelte, sind steuerlich die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben. Diese Form der Bewertung wird vor allem bei Produkten im Lebensmittelhandel angewendet, wo Waren mit kurzem Ablaufdatum (zB Milchprodukte) zu finden sind (EStR 2000 Rz 2318 f).
Von einer bestimmten Vorratsposition wurden folgende Daten aufgezeichnet:
Zugänge:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorletzter Zukauf am 20.9. ....................... | 150 Stück | à € 41,-- |
Letzter Zukauf am 6.12. ........................... | 100 Stück | à € 41,50 |
Endbestand laut Inventur ......................... | 210 Stück |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Menge | Preis | Wert | |
Restbestand Zukauf vom 20.9. ................ | 110 Stück | à € 41,-- | € 4.510,-- |
Zukauf am 6.12. ....................................... | 100 Stück | à € 41,50 | € 4.150,-- |
Endbestand............................................. | 210 Stück | € 8.660,-- |
Betragen die Wiederbeschaffungskosten weniger als € 41,--, ist der gesamte Endbestand im entsprechenden Umfang einer Abschreibung (bzw steuerlich einer Teilwertabschreibung) zugänglich. Liegt der Teilwert zwischen € 41,-- und € 41,50, ist die Abschreibung auf den Bestand aus dem Zukauf vom 6.12. beschränkt.
LIFO-Bewertung (last in – first out):
3016
Dieses Bewertungsverfahren unterstellt, dass die zuletzt eingekauften Bestände wieder als erstes verkauft bzw verbraucht werden. Die LIFO-Methode darf nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn die tatsächliche Verbrauchsabfolge durch die Art der Lagerhaltung dieser Annahme am ehesten entspricht. Dies ist durch den Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen (zB Lagerhaltung eines Kohlenhändlers). DieBewertung des Endbestandes geht von den Werten des Anfangsbestandes aus. Bei zunehmenden Beständen werden die Erhöhungen mit den Anschaffungskosten der ersten Zukäufe des Wirtschaftsjahres bewertet. Eine steuerliche Teilwertabschreibung aufgrund von Preisveränderungen wird nur in Ausnahmefällen in Frage kommen (EStR 2000 Rz 2320 f).
Von einer bestimmten Vorratsposition wurden folgende Daten aufgezeichnet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anfangsbestand ....................................... | 90 Stück | à € 40,-- |
Zugänge:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zukauf 28.1. ............................................. | 400 Stück | à € 39,-- |
Endbestand laut Inventur ......................... | 210 Stück |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Menge | Preis | Wert | |
Gesamter Anfangsbestand ....................... | 90 Stück | à € 40,-- | € 3.600,-- |
vom Zukauf 28.1. ...................................... | 120 Stück | à € 39,-- | € 4.680,-- |
Endbestand............................................. | 210 Stück | € 8.280,-- |
HIFO-Bewertung (highest in – first out):
3017
Diese Bewertungsmethode unterstellt eine Verbrauchsabfolge, die sich am Wert des Einkaufs orientiert. Sie entspricht dem unternehmensrechtlichen Vorsichtsprinzip, hat aber in der Praxis geringe Bedeutung. Steuerlich ist diese Methode nicht zulässig (EStR 2000 Rz 2322).
LOFO-Bewertung (lowest in – first out):
Das Gegenstück zum HIFO-Verfahren ist das LOFO-Verfahren. Dieses Verfahren ist unternehmensrechtlich zumindest als fragwürdig einzustufen. Steuerlich ist es nicht zugelassen (EStR 2000 Rz 2323).
S. 953.3.4.2 Zusammenfassung der Bewertungsmöglichkeiten von Waren
3018
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Identitätspreis | Jedes Wirtschaftsgut wird mit seinen Anschaffungskosten bewertet. Steuerrechtlich und unternehmensrechtlich anzuwenden. |
Durchschnittspreis | Arithmetisches Mittel aller Zukäufe. Steuerrechtlich und unternehmensrechtlich anzuwenden. |
First in – first out (FIFO) | Die ersten Zukäufe gelten als zuerst verbraucht. Endbestandsbewertung mit Preisen der letzten Zukäufe. Somit niedrigster Endbestand bei sinkenden Preisen. Steuerrechtlich und unternehmensrechtlich anzuwenden. |
Last in – first out (LIFO) | Die letzten Zukäufe gelten als zuerst verbraucht. Endbestandsbewertung mit Preisen des Anfangsbestandes. Ausnahmsweise steuerrechtlich und unternehmensrechtlich anzuwenden. |
Highest in – first out (HIFO) | Zukäufe mit den höchsten Preisen gelten als zuerst verbraucht. Der Endbestand wird mit den niedrigsten Preisen bewertet. Entspricht dem strengen Niederstwertprinzip. Nur unternehmensrechtlich anzuwenden. |
Lowest in – first out (LOFO) | Zukäufe mit den niedrigsten Preisen gelten als zuerst verbraucht. Der Endbestand ist mit den höchsten Preisen bewertet. Unternehmensrechtlich eher nicht und steuerrechtlich nicht anzuwenden. |
3.3.5 Abwertung von Warenvorräten
3019
Die Bewertung im Vorratsvermögen orientiert sich bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen am Beschaffungsmarkt, bei den restlichen Vermögensgegenständen (abgesehen vom Posten der Anzahlungen) am Absatzmarkt. Ist der Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag niedriger als die Anschaffungskosten, so ist wie folgt vorzugehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 207 UGB unternehmensrechtlich | Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben (BGBl I 46/2019). Beizulegender Wert: Dies ist ein subjektiver Wert. Er entspricht dem steuerlichen Teilwert. |
§ 4 Abs 1 EStG steuerrechtlich | Eskannder niedrigere Wert angesetzt werden. EinUnternehmer mussnach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanzauch steuerlichden niedrigeren Teilwert ansetzen! |
Bilanzerstellung: 15.4.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Warenwert zum Bilanzstichtag (Anschaffungskosten): | 103.000,-- |
Warenwert (neuer Beschaffungspreis) zum Bilanzstichtag: | 100.000,-- |
Die Wertminderung am Bilanzstichtag beträgt daher: | 3.000,-- |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung: | Abschreibung auf Vorräte (5) | 3.000,-- | |
an Waren (1) | 3.000,-- |
Nach Unternehmensrecht ist die Verbuchung der Wertminderunggem § 207 UGBPflicht. Aufgrund der Maßgeblichkeit wirkt die Wertminderung zwingend auch steuerrechtlich.
Nach Steuerrecht – beiGewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG– handelt es sich jedoch nur um eine Kann-Bestimmung.
S. 96Die Vorräte sind auch auf ihre grundsätzlicheVerwertbarkeitzu überprüfen. Vor allem in zwei Bereichen können Wertprobleme entstehen:
Überbestände
Längere Zeit unbewegte Vorräte
Systematische Abwertungen geben dem Unternehmen die Möglichkeit, Wertprobleme im Vorratsvermögen im Griff zu behalten.
3.3.5.1 Überbestände
3020
Für die Feststellung von Überbeständen kann die Methode der Ermittlung vonReichweitenherangezogen werden. Hierbei wird je Vorratsbestand die Bestandsmenge zum Stichtag mit der zu erwartenden Abfassung in den Folgejahren verglichen. Die zu erwartenden Abfassungen der Folgejahre werden aus der Planung und den Aufzeichnungen der Vergangenheit ermittelt.
Je nachdem, ob der vorhandene Bestand für ein halbes Jahr, für ein Jahr, für zwei Jahre oder mehr ausreicht, wird eine Abwertung des offensichtlichen Überbestandes vorgenommen. Dafür müssen je Reichweite Abwertungsprozentsätze festgelegt werden.
3.3.5.2 Längere Zeit unbewegte Waren
3021
Abwertungen werden nach Lagerdauer und nach Prozenten vorgenommen. Es gibt keine gesetzliche Regelung (auch nicht durch Verordnung oder Erlass). Es ist für jede Branche ratsam, ein System aufzustellen, welches beispielsweise einen Abwertungsprozentsatz für ein halbes Jahr unbewegte (= nicht abgefasste) Vorräte, für ein Jahr nicht bewegte Vorräte und für mehr als ein Jahr unbewegte Vorräte vorsieht.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiele für Abwertungen: |
technische Weiterentwicklung ► elektronische Geräte ► veraltete Maschinen neue Trends und Geschmacksrichtungen ► Textilhandel ► Schuhhandel ► Sportartikel Warenumschlagshäufigkeit ► Ladenhüter verderbliche Waren ► Ablaufdatum der Waren ► Materialermüdung |
Für die Vorratsbewertung im Buchhandel und im Verlagswesen existiert ein (AÖFV 2008/275).
3.3.5.3 Ausweis der Abwertungen des Vorratsvermögens in der Gewinn- und Verlustrechnung
3022
Gliederung nach § 231 Abs 2 UGB (Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abschreibung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen im üblichen Umfang 5.a) Materialaufwand (Kontenklasse 5) 2. Bestandsveränderungen (Kontenklasse 4) 7.b) Abschreibung auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten (Kontenklasse 7) Ausweis unter Ziffer 5 a oder 7 b Erläuterungen im Anhang sind anzugeben |
3.3.6 Bewertung noch nicht abrechenbarer Leistungen (fertiger und unfertiger Erzeugnisse)
3023
Die Bewertung noch nicht abrechenbarer Leistungen (wie auch unfertiger und fertiger Erzeugnisse) muss grundsätzlich mit den Herstellungskosten erfolgen.Sollkostenmüssen bei Vorliegen einer Kostenrechnung aufIstkostenumgerechnet werden.
Herstellungskosten des Umlaufvermögens gem § 206 UGB
„Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen“ (§ 203 Abs 3 UGB).
Herstellungskosten sind auf Vollkostenbasis anzusetzen.
Somit sind neben den Einzelkosten auch angemessene Teile fixer und variabler Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten in die Herstellungskosten mit einzubeziehen. Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden.
3024
Wertansatz bzw Bilanzierung im Steuerrecht:
Die unternehmensrechtlichen Vorschriften für die Herstellungskosten sind jetzt den steuerlichen Vorschriften gleichgestellt.
Die Bestimmung, dass nur jene Teile der Gemeinkosten einzubeziehen sind, die nicht durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht sind, mag bei einigen Unternehmen Auswirkungen auf die Höhe der Herstellungskosten in der Zeit der Corona-Pandemie haben.
3.3.6.1 Langfristige Aufträge gem § 206 Abs 3 UGB
3025
Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten:
Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden (§ 203 Abs 3 UGB und EStR 2000 Rz 2199 ff).
Ausnahme:
Führt in Ausnahmefällen das Verbot der Einbeziehung von Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebs dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Anhangangaben (§ 222 Abs 2 UGB) nicht vermittelt werden kann, so können beiAufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monateerstreckt,angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetztwerden. AlsVoraussetzungmuss eineverlässliche Kostenrechnungvorliegen undes dürfenaus der weiteren Auftragsabwicklungkeine Verluste drohen.
Die Anwendung dieser Bestimmung ist im Anhang anzugeben und zu begründenund ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzulegen.Gleichzeitig ist derinsgesamt über die Herstellungskosten hinausangesetzte Betrag ebenfalls im Anhang anzugeben.
Steuerlich gilt für Herstellungsvorgänge Folgendes:
Da der Begriff der Herstellungskosten im Steuerrecht (nach Meinungsänderung der Finanzverwaltung) die Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht umfasst, besteht im Unterschied zum Unternehmensrecht (das dafür eigens im § 206 Abs 3 UGB eine Ausnahmebestimmung erlassen hat) keine Möglichkeit, Verwaltungs- und Vertriebskosten zu aktivieren.
3026
S. 98Die Voraussetzungen für die unternehmensrechtliche Aktivierungsmöglichkeit von Verwaltungs- und Vertriebskosten im Detail:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
„Vorliegen eines Auftrages“ | Zumeist ein Werkvertrag Fertigung auf Lager und für Anlagen für den eigenen Gebrauch (Anlagevermögen) sind nicht erfasst | ||
Ausführungsdauer > 12 Monate | Gemeint ist der Zeitraum zwischen der Auftragserlangung und der Fertigstellung (Produkt ist in einsatzfähigem Zustand). Der Zeitraum der Ausführung muss durch mindestens einen Bilanzstichtag unterbrochen werden. | ||
Beispiele: | |||
Geplante Dauer | Tatsächliche Dauer | „Dauer“ nach § 206 Abs 3 erfüllt | |
15 | 15 | ja | |
15 | 18 | ja | |
15 | 10 | sofern die tatsächliche Dauer für einen sorgfältigen Unternehmer absehbar war: nein | |
10 | 15 | sofern die tatsächliche Dauer für einen sorgfältigen Unternehmer absehbar war: ja | |
Verlässliche Kostenrechnung | Notwendig dafür sind zumindest die Möglichkeit
| ||
Ausschluss drohender Verluste | Es ist ein Vergleich der aktivierungspflichtigen bzw -fähigen Herstellungskosten mit den Verkaufspreisen vorzunehmen. Übersteigen die Herstellungskosten die Verkaufspreise, ist zunächst eine Aktivierung der Verwaltungs- und Vertriebskosten (voll oder anteilig) ausgeschlossen und dann erst eine Abwertung ins Auge zu fassen. | ||
Nachfolgend werden anhand einer Tabelle Herstellungs- und Selbstkosten gegenübergestellt.
3.3.6.2 Herstellungskosten im UGB und Steuerrecht
3027
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materialeinzelkosten | URundStRAktivierungspflicht | ||
+ | Fertigungseinzelkosten | URundStRAktivierungspflicht | |
+ | Sonderkosten der Fertigung | URundStRAktivierungspflicht | |
= | EINZELKOSTEN | ||
+ | Materialgemeinkosten | URundStRAktivierungspflicht | |
+ | Fertigungsgemeinkosten | URundStRAktivierungspflicht | |
+ | Aufwendungen für Sozialeinrichtungen, freiwillige Sozialleistungen | Wahlrecht UGB und Wahlrecht StR | |
+ | Betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen | Wahlrecht UGB und Wahlrecht StR | |
= | HERSTELLUNGSKOSTEN | ||
+ | Fremdkapitalzinsen2) | Wahlrecht UGB und Wahlrecht StR | |
+ | Vertriebsgemeinkosten | URundStRAktivierungsverbot1) | |
+ | Sonderkosten des Vertriebes | URundStRAktivierungsverbot1) | |
+ | Verwaltungsgemeinkosten | URundStRAktivierungsverbot1) | |
= | SELBSTKOSTEN | ||
1) | siehe dazu die Ausführungen unter Rz 3025 f;Ausnahme bei langfristigen AufträgenUGB: möglich; StR: immer Verbot | ||
2) | § 203 Abs 4 UGB (Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens): Die Anwendung der Aktivierung der Fremdkapitalzinsen ist im Anhang anzugeben. Mittelgroße und große Gesellschaften (§ 221 Abs 2 und 3) haben auch den im Geschäftsjahr aktivierten Betrag anzugeben. | ||
S. 99Erläuterungen
3028
Tabelle in neuem Fenster öffnen
EINZELKOSTEN: |
Materialeinzelkosten:
|
3029
Tabelle in neuem Fenster öffnen
GEMEINKOSTEN: |
Diese lassen sich nicht unmittelbar auf die erzeugten Gegenstände zurechnen. Sie werden mit Schlüsseln auf die Einzelkosten umgelegt, wobei über eine Zuschlagskalkulation bestimmte Gemeinkostenzuschläge errechnet werden. Materialgemeinkosten:
Hilfs- und Betriebsstoffe (soweit nicht direkt zurechenbar) Energiekosten Anlagenabschreibung auf Fertigungsanlagen Steuern (zB Grundsteuer) auf Fertigungsanlagen Sachversicherungen für Fertigungsanlagen Laufende Instandhaltungsaufwendungen zB für ► Maschinen ► Betriebseinrichtungen ► Betriebsbauten Aufwendungen zB für ► Werkstättenverwaltung ► Lohnbüro ► Arbeitsvorbereitung ► Fertigungskontrolle
|
3030
Für ein Erzeugnis wurde ein direkt zurechenbarer Rohstoff in einer Periode um € 30.000,-- verbraucht. In der Kostenstelle Material fielen Gemeinkosten (Löhne der Materialverwaltung, Abschreibungen etc) iHv € 4.500,-- an.
Lösung:
Materialgemeinkostenzuschlag: 4.500 : 30.000 x 100 = 15%
Somit kann für ein Produkt der Materialkostenwert ermittelt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materialkosten (Rohstoff) | € 150,00 |
15% Materialgemeinkosten | € 22,50 |
Materialkosten | € 172,50 |
3.3.6.3 Beispiel für die Ermittlung und Verbuchung von noch nicht abrechenbaren Leistungen
3031
Ein Lüftungsunternehmen wird im April 20X1 mit der Herstellung einer Spezialklimaanlage für die Lageranlagen eines Kunden beauftragt. Der Zeitraum der Bauausführung wird ca 16 Monate betragen.
Von April bis Dezember 20X1 werden Herstellungskosten (= Aufwendungen) iSd § 206 Abs 2 iVm § 203 Abs 3 UGB iHv € 850.000,-- anfallen.
Von Jänner bis Juli 20X2 werden die Herstellungskosten weitere € 650.000,-- betragen.
Im August 20X2 wird der Bau mit einer Gesamtsumme iHv netto € 2.600.000,-- abgerechnet werden.
Das Lüftungsunternehmen rechnet aufgrund der Kostenrechnung mit folgenden Zuschlagsätzen auf Basis der Herstellungskosten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltung: | 10% |
Vertrieb: | 8% |
Die Lüftungsfirma macht vom Ausnahmefall des § 206 Abs 3 UGB, die Verwaltungs- und Vertriebskosten angemessen zu aktivieren, Gebrauch.
Abschlussbuchungen 20X1:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Herstellungskosten gem § 203 Abs 3 UGB | € 850.000,-- |
Verwaltungskosten 10% | € 85.000,-- |
Vertriebskosten 8% | € 68.000,-- |
Herstellungskosten gem § 206 Abs 3 UGB | € 1.003.000,-- |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung: | Noch nicht abrechenbare Leistungen (1) | 1.003.000,-- | |
an Bestandsveränderung (4) | 1.003.000,-- | ||
MWR – 153.000,-- |
Abschlussbuchungen Ende 20X2:
Annahme: Es gibt per 31.12. keine nicht abrechenbaren Leistungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung: | Bestandsveränderung (4) | 1.003.000,-- | |
an Noch nicht abrechenbare Leistungen (1) | 1.003.000,-- | ||
MWR + 153.000,-- |
S. 101Auswirkung auf das Ergebnis in beiden Jahren:
wie im Beispiel mit Ansatz der Verwaltungs- und Vertriebskosten
ohne Ansatz der Verwaltungs- und Vertriebskosten im Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr 20X1
Tabelle in neuem Fenster öffnenUmsatzerlös | 0,-- | |
Dotierung Bestandsveränderung | 1.003.000,-- | |
Herstellungskosten | 850.000,-- | |
Verwaltungskosten (10%) | 85.000,-- | |
Vertriebskosten (8%) | 68.000,-- | |
Erfolg | 0,-- | |
1.003.000,-- | 1.003.000,-- | |
Folgejahr 20X2 | ||
Umsatzerlös | 2.600.000,-- | |
Auflösung Bestandsveränderung | 1.003.000,-- | |
Herstellungskosten | 650.000,-- | |
Verwaltungskosten (10%) | 65.000,-- | |
Vertriebskosten (8%) | 52.000,-- | |
Erfolg (Gewinn) | 830.000,-- | |
2.600.000,-- | 2.600.000,-- | |
Gesamterfolg: | ||
Erfolg Wirtschaftsjahr 20X1 | 0,-- | |
Erfolg Folgejahr 20X2 | 830.000,-- | |
Summe: | 830.000,-- |
Wirtschaftsjahr 20X1
Tabelle in neuem Fenster öffnenUmsatzerlös | 0,-- | |
Dotierung Bestandsveränderung | 850.000,-- | |
Herstellungskosten | 850.000,-- | |
Verwaltungskosten (10%) | 85.000,-- | |
Vertriebskosten (8%) | 68.000,-- | |
Erfolg (Verlust) | 153.000,-- | |
1.003.000,-- | 1.003.000,-- | |
Folgejahr 20X2 | ||
Umsatzerlös | 2.600.000,-- | |
Auflösung Bestandsveränderung | 850.000,-- | |
Herstellungskosten | 650.000,-- | |
Verwaltungskosten (10%) | 65.000,-- | |
Vertriebskosten (8%) | 52.000,-- | |
Erfolg (Gewinn) | 983.000,-- | |
2.600.000,-- | 2.600.000,-- | |
Gesamterfolg: | ||
Erfolg Wirtschaftsjahr 20X1 | – 153.000,-- | |
Erfolg Folgejahr 20X2 | 983.000,-- | |
Summe: | 830.000,-- |
S. 1023.3.6.4 Bewertungsmethode im Schätzungswege gem EStR 2000 Rz 2254
3032
Liegt keine Kostenrechnung vor, kann diese vereinfachte Methode der Bewertung herangezogen werden. Demnach können die noch nicht abrechenbaren Leistungen (fertige und unfertige Erzeugnisse) im Schätzungsweg aus den Verkaufspreisen abgeleitet werden (vgl dazu ).
Auftragserlöswert einer Maschine: 120.000,--
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Davon zum Bilanzstichtag fertig gestellt (50%) | 60.000,-- |
Gewinnabschlag: 10% (Annahme) | – 6.000,-- |
Abschlag Verwaltung und Vertrieb 8% (Annahme) | – 4.800,-- |
Bilanzwert | 49.200,-- |
3.3.6.5 Bewertung zum retrograden Vergleichswert (EStR 2000 Rz 2255)
3033
Das Vorratsvermögen ist verlustfrei zu bewerten. Das heißt, dass über den Weg einer retrograden Bewertung der Bilanzansatz kontrolliert wird. Ist der retrograde Vergleichswert niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so ist dieser niedrigere Wert anzusetzen.
Der retrograde Vergleichswert wird folgendermaßen ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verkaufswert des Vorratsvermögens | |
– | noch anfallende Kosten*) |
= | retrograder Vergleichswert |
Kosten der Fertigstellung, variable Verwaltungsgemeinkosten, variable Vertriebskosten
Bewertung der Abverkaufswaren im Einzelhandel unter Berücksichtigung der Selbstkosten – siehe SWK Heft 11/ auf Seite 598.
Die XY-GmbH verfügt zum 31.12. über einen Inventurbestand an Fertigerzeugnissen von 40.000 Stück.
Die Herstellungskosten der Fertigungserzeugnisse je Stück betragen € 45,--.
Bei Verkauf der Fertigerzeugnisse ist mit Sonderkosten des Vertriebes von 10% des Verkaufspreises zu rechnen. Der Verkaufspreis wird voraussichtlich € 49,-- betragen.
Die Fertigerzeugnisse wurden im Vorjahr mit € 1.800.000,-- angesetzt.
Lösung:
Die Bewertung hat zum niedrigeren Wert zwischen Herstellungskosten und retrogradem Vergleichswert zu erfolgen.
Ermittlung des retrograden Vergleichswertes:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verkaufspreis | € 49,00 | |
– | Sonderkosten des Vertriebs | € 4,90 |
Retrograder Vergleichswert | € 44,10 |
(Da die Produkte fertig auf Lager liegen, fallen keine weiteren Kosten mehr an.)
Die Herstellungskosten lt Kalkulation (siehe obige Angabe) betragen € 45,--. Da der retrograde Vergleichswert niedriger ist als die Herstellungskosten, ist der retrograde Vergleichswert für die Bewertung heranzuziehen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bewertung: 40.000 Stück á € 44,10 | 1.764.000,-- |
Bilanzansatz Vorjahr | 1.800.000,-- |
Bestandsveränderung | 36.000,-- |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchung: | Bestandsveränderung (4) | 36.000,-- | |
an Fertigerzeugnisse (1) | 36.000,-- |
S. 1033.3.7 Bilanzielle Behandlung von Vorräten ohne Kaufpreis
3034
Für die bilanzielle Einstufung ist entscheidend, ob es sich tatsächlich um ein unentgeltliches Geschäft handelt, oder aber eine verborgene Gegenleistung besteht.
Bei Schenkungsabsicht hat die Bewertung nach § 202 Abs 1 UGB zu erfolgen. Demnach sind Zuwendungen mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Bei betrieblicher Veranlassung und von dritter Seite wird die Zuwendung erfolgswirksam realisiert werden. Kommt die Zuwendung aus der Gesellschaftersphäre, wäre die Passivbuchung gegen Kapitalrücklage durchzuführen.
Sollte es sich jedoch um ein entgeltliches Geschäft handeln, so greift § 202 Abs 1 UGB nicht, sondern die allgemeinen Bewertungsregeln nach § 203 ff UGB. Ein entgeltliches Geschäft ohne ersichtlichen Kaufpreis würde zB dann vorliegen, wenn zwar für die Übernahme eines Gegenstandes nicht direkt ein Preis vereinbart wurde, aber zB Verbindlichkeiten übernommen werden. Sofern diese auf den Gegenstand direkt und einzeln zurechenbar sind, sind sie Bestandteil der Anschaffungskosten und daher für den übernommenen Gegenstand wertbestimmend. Fehlt es an einer entsprechenden Zurechenbarkeit, so betragen die relevanten Anschaffungskosten Null. Unabhängig davon sind die Gegenstände aufgrund des Vollständigkeitsgebotes nach § 196 Abs 1 UGB in das Rechnungswesen aufzunehmen.
(Vgl dazu auch iZm unentgeltlich erworbenen AltmetallenBertl/Hirschler, RWZ 2009, 73 f)
Eine umfangreiche Checkliste bietet der ebenfalls im dbv-Verlag erscheinende Arbeitsbehelf „Bilanzierungscheckliste“.