Arbeitsrecht für Lohnverrechner
2. Aufl. 2018
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S. 1213. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3.1. Einvernehmliche Auflösung
In der Regel wird ein AV auf unbestimmte Dauer eingegangen. Ist eine Vertragspartei nicht mehr an der Fortsetzung des AV interessiert, so kann eine Beendigung des AV durch den Ausspruch einer Kündigung bzw bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Entlassung oder Austritt beendet werden. Derartige Lösungsformen sind an bestimmte Fristen, Termine oder sonstige Voraussetzungen gebunden.
Sind beide Parteien mit der Beendigung des AV einverstanden, so kann die Beendigung selbstverständlich auch ohne die Einhaltung von Fristen und Terminen jederzeit vereinbart werden.
Wie der Abschluss des ArbV ist auch die einvernehmliche Auflösung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem beide Vertragsparteien eine Einigung über die Beendigung des ArbV erzielen.
Das zwischen den Vertragsparteien am … abgeschlossene Arbeitsverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf des … (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) aufgelöst.
Die einvernehmliche Auflösung ist grundsätzlich nicht an bestimmte Formen gebunden, kann also auch mündlich erfolgen.
In bestimmten Fällen verlangt das Gesetz die Einha...