Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 131XVII. Anlegung von Mündelgeld
Die Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld sollen sicherstellen, dass für die Anlegung von Geld einer vertretenen Person allgemein geltende wirtschaftliche Grundsätze maßgebend sind, die das Eintreten eines Vermögensverlusts verhindern sollen. Bei einer entsprechenden Anlageentscheidung sind
die Veranlagungsmaximen nach § 215 ABGB sowie
die gesetzlich vorgegebenen Anlagevoraussetzungen nach § 216 bis 220 ABGB iVm den verfahrensrechtlichen Vorschriften nach § 167 Abs 3 ABGB iVm § 132 ff AußStrG
zu berücksichtigen.
Sowohl die Veranlagungsmaximen als auch die jeweiligen Anlagevoraussetzungen beinhalten und akzentuieren die Merkmale einer ordnungemäßen Vermögensverwaltung.
Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld bewusst auf eine ganz allgemein getroffene Umschreibung der Möglichkeiten für die Anlegung von Mündelgeld verzichtet, sonst wäre aufgrund der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters und der Pflegschaftsgerichte wesentlich erschwert und sie wären mit einer großen Verantwortung belastet. Ebenso wenig kam ein starrer Katalog von Anlagemöglichkeiten in Frage, weil in diesem Fall mögliche künftige Entwicklunge...