Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 114XVI. Vermögensverwaltung
Allgemein versteht man unter Vermögensverwaltung die Verwaltung fremden Vermögens. Dazu wird dem Vermögensverwalter die Verfügung über das Vermögen einer anderen Person anvertraut, damit dieser im Rahmen der vereinbarten Vorgaben in eigenem Ermessen das Vermögen verwaltet, insb verfügbare Geldbeträge anlegt oder erforderlichenfalls bereits veranlagtes Vermögen umschichtet.
Grundlage für diese Maßnahmen ist in der Regel ein Vollmachts- und Auftragsverhältnis zwischen dem Vermögensverwalter und dem Eigentümer des Vermögens. Im Kindschafts- bzw Erwachsenenschutzrecht bestimmt
das Gesetz
die Vorsorgevollmacht
die Eintragung im ÖZVV
ein pflegschaftsgerichtlicher Beschluss
die Vertretungsmacht des Verwalters (idR der gesetzliche Vertreter, sofern die Vermögensverwaltung nicht auf eine dritte Person übertragen wurde; siehe XVI.B.4.). Das zwischen Eigentümer und Verwalter bestehende Dauerschuldverhältnis ermächtigt den Vermögensverwalter, im Namen und auf Rechnung des Eigentümers dessen Vermögen zu verwalten.
Der Vermögensverwalter hat die wirtschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse des Eigentümers umfassend abzuklären und zu überwachen, weil er bei seinen Entscheidungen diese e...