Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 101XIV. Besondere Verjährungsbestimmungen
A. Allgemeines
Das Recht schützt den, der sich darum kümmert. Übt der Berechtigte sein Recht für eine bestimmte Zeit nicht aus, ist die Folge der Rechtsverlust (= Verjährung). Mit der Verjährung erlischt aber lediglich die Klagbarkeit eines Anspruchs. Wendet der Anspruchsgegner die Verjährung nicht ein und/oder leistet er trotz Verjährung, kann die Leistung nicht mehr zurückgefordert werden. Eine verjährte Forderung wird auch als Naturalobligation bezeichnet.
Ziel der Verjährungsregelungen ist es, Rechtssicherheit zu schaffen. Dazu sieht das ABGB unterschiedliche Verjährungsfristen vor. Die Dauer der Verjährungsfrist kann 30 Jahre sein oder kürzer (vgl auch § 1478 ABGB).
Die sog „lange“ Verjährungsfrist (30 Jahre) ist der Regelfall. Sofern das Gesetz keine Sonderbestimmungen vorsieht, ist diese Verjährungsfrist maßgebend. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren wird für Rechte von juristischen Personen auf 40 Jahre verlängert (§ 1485 iVm § 1472 ABGB).
Kurze Verjährungsfristen sind jeweils ein Sonderfall. Aus Gründen der Beweisbarkeit sind diese üblicherweise kürzer angesetzt, wie insb im Schadenersatz- oder Bereicherungsrecht. Nach § 1480 ABGB verjähren etwa Ansprüche auf regelmäßig wie...