Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 80XII. Haftungsfragen bei Rechtsgeschäften mit schutzberechtigten Personen
Ein gesetzlicher Vertreter kann für einen durch sein Fehlverhalten verursachten Schaden nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des ABGB zur Haftung herangezogen werden (siehe sogleich). Für angeordnete Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts, die ursächlich für einen Schaden sein können, könnten Amtshaftungsansprüche des Vertretenen gegenüber dem Bund in Frage kommen (siehe XII.B.).
A. Allgemeines zu den zivilrechtlichen Regeln der Schadenersatzhaftung
Das Schadenersatzrecht dient dem Ausgleich von Schäden, die eine dritte Person in der Sphäre des Geschädigten verursacht hat. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch sind:
Der Eintritt eines Schadens, der einen Nachteil in der Sphäre des Geschädigten darstellt, nämlich an Vermögen, Rechten oder der Person selbst (§ 1293 ABGB).
Dieser Schaden muss durch den Schädiger verursacht worden sein. Wäre der eingetretene Schaden ohne das entsprechende Verhalten des Schädigers – oder ihm als Gehilfen zurechenbare Personen (§§ 1313 ff ABGB) – nicht eingetreten, ist das Verhalten des Schädigers kausal für den eingetretenen Schaden. Die Ursache für den Schadenseintritt muss aber auch adäquat in dem Sinne sein, a...