Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 71XI. Leitlinien der Vermögenssorge im Erwachsenenschutzrecht
Das Ziel der Erwachsenenvertretung ist die Förderung und Sicherstellung des Wohls der vertretenen Person. Die individuelle Selbstbestimmung der vertretenen Person ist allerdings vorrangig vor einem objektiven Wohl zu berücksichtigen, das an allgemeinen gesellschaftlichen Wertmaßstäben gemessen wird. Auch objektiv gesehen unvernünftige Entscheidungen sind vom Vertreter entsprechend zu berücksichtigen und – sofern diese nicht aus der Beeinträchtigung der vertretenen Person resultieren (zB Kaufsucht leben, statt gezielt einkaufen zu gehen), entsprechend umzusetzen. Die Erwachsenenvertretung soll als Unterstützung dienen, nicht zur Bevormundung. Die Verwirklichung der Wünsche und Vorstellungen der vertretenen Person steht somit im Vordergrund, und zwar unabhängig vom Ausmaß der Entscheidungsfähigkeit der vertretenen Person. Die Entscheidungsfindung (durch die erforderliche Unterstützung) des Erwachsenenvertreters hat sich stets am Wohl des Vertretenen zu orientieren.
Kriterien für die Beurteilung des Wohls der vertretenen Person sind:
Zweck der Erwachsenenvertretung,
die
–in der Vorsorgevollmacht
–mit dem gewählten oder gesetzlichen E...