Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 34VI. Deliktsunfähigkeit und Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB
A. Allgemein
Außerhalb vertraglicher Schuldverhältnisse kann sich eine minderjährige bzw eine erwachsene Person, der die Entscheidungsfähigkeit (für bestimmte Bereiche) fehlt, deliktisch nur verpflichten, wenn sie deliktsfähig ist. Unmündigen (bis 14 Jahre) und geistig beeinträchtigten Personen kann für einen durch sie verursachten Schaden bei fehlender Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen, kein Verschulden zur Last gelegt werden. Die Deliktsfähigkeit des Schädigers ist Voraussetzung für einen deliktischen Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger. Das ABGB unterscheidet daher zwischen deliktsunfähigen und deliktsfähigen Personen.
Die für deliktsunfähige Minderjährige geltenden Bestimmungen werden sinngemäß für die Beurteilung der Deliktsfähigkeit erwachsener Personen herangezogen.
B. Haftung deliktsunfähiger Minderjähriger (unter 14 Jahren)
Ein Minderjähriger ist vor Vollendung des 14. Lebensjahres (Erreichen der Mündigkeit) deliktsunfähig (§ 176 ABGB). Nach Erreichen der Mündigkeit ist er voll deliktsfähig.
Auch vor Erreichen der Mündigkeit kann ein Minderjähriger nach § 1310 ABGB für sein schuldhaftes und ihm vorwerfbares Verhalten ha...