Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 28V. Rechtsgeschäfte mit Kindern
Für Minderjährige gilt nach § 865 ABGB, dass diese geschäftsunfähig sind. Diese Bestimmung verweist auf § 170 ABGB, worin die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger abgestuft nach Altersgrenzen geregelt ist.
die Verpflichtungsfähigkeit und
die Verfügungsberechtigung
eines Minderjährigen. Diese Bestimmungen regeln nicht nur die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, sie sind zugleich auch Ausnahmen von den allgemeinen Regeln betreffend die Vermögensverwaltung durch dessen gesetzlichen Vertreter.
Ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters können sich Minderjährige idR weder rechtsgeschäftlich berechtigen noch verpflichten (§ 170 ABGB), sofern es sich beim Rechtsgeschäft nicht ausschließlich um ein Vorteilsgeschäft handelt (§ 865 Abs 2 ABGB). Geht mit einem reinen Vorteilsgeschäft eine Belastung einher, bedarf es für das wirksame Zustandekommen des Vertrags auch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sofern nicht die Voraussetzungen des § 170 Abs 2 bzw Abs 3 ABGB vorliegen. Ist das Rechtsgeschäft dem außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzuordnen, ist zudem die Zustimmung des zweiten gesetzlichen Vertreters erforderlich und auch die des Pflegschaftsgerichts (§ 167 Abs 3 ABGB; in der Folge auch „qu...