Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 23IV. Umfang der Vermögensverwaltung
Der Vermögensverwaltung werden Rechtsgeschäfte zugeordnet, die die wirtschaftlichen Angelegenheiten der vertretenen Person betreffen. Die im ABGB enthaltenen Schutzbestimmungen (zB § 21, 865 iVm § 170, 167 Abs 3, 215 bis 224, 258 ABGB) regeln die Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts zwischen der vertretenen Person und einem Dritten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das konkrete Rechtsgeschäft entweder absolut nichtig oder schwebend unwirksam (siehe II.).
Um die Vermögensverwaltung im Interesse der vertretenen Person zu gewährleisten, finden sich im ABGB und in der Rsp Leitlinien, die den gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) anhalten, seine Vertretungshandlungen stets zum Wohl der vertretenen Person zu setzen (vgl § 138 Z 11 iVm § 164 ABGB im Kindschaftsrecht und etwa § 241 Abs 2 letzter Satz ABGB im Erwachsenenschutzrecht, wonach auch „unvernünftige“ Entscheidungen der schutzberechtigten Person zuzulassen sind, sofern diese nicht erheblich schädigend sind).
In Vermögensangelegenheiten gelten
im Erwachsenenschutzrecht die § 215 bis 224 ABGB sinngemäß (§ 258 Abs 3 ABGB), im Rahmen einer Vorsorgevollmacht jedoch nur, sofern dies in der...