Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 6II. Allgemeines zur Geschäftsunfähigkeit und den vertragsrechtlichen Folgen
A. Gesetzliche Verankerung
Die zentrale Norm, die die Geschäftsfähigkeit als Erfordernis für die Gültigkeit eines Vertrags mit einer schutzberechtigten Person regelt, ist § 865 ABGB (siehe auch oben). Der persönliche Anwendungsbereich in § 865 ABGB lässt sich unter Berücksichtigung der einzelnen Regelungen im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht wie folgt skizzieren:
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„nicht geschäftsfähige Volljährige“ (Abs 3) | „Minderjährige unter sieben Jahren“ (Abs 4 S 1) | „andere Minderjährige“ (Abs 4 S 2) | Personen ab 18 Jahren |
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