Ruß

Arbeitsrecht in der Praxis

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4966-5

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Arbeitsrecht in der Praxis (1. Auflage)

S. 2768. Arbeitsgerichtliches Verfahren

Rechtsgrundlage des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bildet das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, kurz ASGG. Das ASGG ist primär auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG (Individualarbeitsrechtssachen sowie betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten; vgl Kap 8.1.3.) sowie auf Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG anzuwenden, sofern nichts anderes angeordnet ist.

8.1. Zuständigkeit

8.1.1. Sachliche Zuständigkeit

Zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die sachliche Zuständigkeit leitet sich aus § 3 ASGG ab.

Der Instanzenzug im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich dreistufig konzipiert:

  • In erster Instanz sind gem § 3 ASGG die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte sachlich zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig. Die Landesgerichte haben gem § 36 ASGG in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“ beizufügen. Für die einzelnen Bundesländer ergibt dies nachfolgende Zuständigkeiten:

    in der Steiermark das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und das Landesgericht Leoben;

    in Kärnten das Landesgericht Klagenfurt;

    im Burgenland das Landesgericht Eisenstadt;

    in Oberösterreich das Lan...

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